§ 50 DPL 1972

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen des Beamten (§§ 59, 60).

(2) Die Verwaltungsdienstzulage (§ 66 Abs. 1) ist eine Zulage, die sich nach dem Vorrückungsbetrag des Beamten richtet.

(3) Die Dienstalterszulage (§ 66 Abs. 2 und 4) gebührt dem Beamten, nachdem er eine bestimmte Zeit in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat. Ihr Ausmaß bestimmt sich nach Teilen oder Vielfachen des jeweiligen Vorrückungsbetrages.

(4) Ausgleichszulagen sind Zulagen zur Abgeltung der auf Grund einer Versetzung, Dienstzuteilung oder anderen Verwendung niedrigeren Nebengebühren (§ 26), eines auf Grund der Überstellung niedrigeren Gehaltes (§ 65) und auf Grund einer Zuweisung eines anderen Aufgabenkreises an Dienstleistungen (§ 172 Abs. 4).

(5) Teuerungszulagen (§ 67) sind Zulagen, die zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig sind.

(6) Der Dienstbezug ist der Gehalt zuzüglich einer Ausgleichszulage (§§ 65 und 172 Abs. 4 sofern für Bezugsbestandteile gebührt), Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage und Zulage gemäß § 73.

(7) Als Ruhegenuß wird das Grundeinkommen des in den Ruhestand versetzten Beamten bezeichnet. Zum Ruhegenuß gehören auch die dem Ruhegenuß zuzuschlagenden Zulagen gemäß § 73. Als Ruhebezug wird der Ruhegenuß zuzüglich eines allfälligen Kinderzurechnungsbetrages bezeichnet.

(8) Die Sonderzahlung (§ 61) ist die dem Beamten (Hinterbliebenen) für jedes Kalendervierteljahr gebührende außerordentliche Zahlung in der Höhe von 50 v.H. des Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungsbezuges sowie allfälliger Zulagen gemäß Abs. 10) im Monat der Auszahlung.

(9) Versorgungsgenuß ist das Grundeinkommen des überlebenden Ehegatten (§ 82), der (Halb-)Waise (§ 83) bzw. des früheren Ehegatten (§ 84). Als Versorgungsbezug wird der Versorgungsgenuß zuzüglich eines allfälligen Kinderzurechnungsbetrages bezeichnet.

(10) Die Ergänzungszulage (§ 92) ist eine Zulage zum Ruhe-(Versorgungs-)genuß mit Fürsorgecharakter.

(11) Unterhaltsbeiträge (§ 93) sind Leistungen an ehemalige Beamte des Ruhestandes bzw. deren Hinterbliebene. Als Unterhaltsbezug wird der Unterhaltsbeitrag zuzüglich jener Gebühren bezeichnet, die den Ruhe-(Versorgungs-)bezug ergeben.

(12) Der Ausdruck Bezug (Bezüge) bezieht sich sowohl auf den Dienstbezug als auch auf den Ruhe-(Versorgungs-)bezug.

In Kraft seit 17.08.2021 bis 31.12.9999
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