§ 49 DPL 1972 Anerkennung und außerordentliche Zuwendung für besondere Leistungen

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dem Beamten kann von der Landesregierung für besondere Leistungen, Verdienste um das Land Niederösterreich oder für solche auf fachlichem Gebiet die besondere Anerkennung ausgesprochen werden.

(2) Ferner kann die Landesregierung für die im Abs. 1 genannten Leistungen und Verdienste eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zum Höchstausmaß des zuletzt bezogenen Dienst-(Ruhe-)bezuges zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses zuerkennen.

(3) Dem Beamten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat Dezember des Jahres, in dem er eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollendet. Jene beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 v.H., von 30 Jahren 100 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 v.H.

a)

des Dienstbezuges (§ 50 Abs. 6) zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses im Monat Dezember und

b)

eines Betrages, der der Familienbeihilfe entspricht, auf die der Beamte in diesem Monat nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Anspruch hat.

Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung von Beamten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung teilweise vom Dienst freigestellt waren, ist der Teil des vollen Dienstbezuges zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und der Familienbeihilfe zugrundezulegen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.

(4) Als Dienstzeit im Sinne des Abs. 3 gelten:

a)

die in einem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit;

b)

für die Berechnung der Jubiläumsbelohnung aus Anlass einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren außerdem Zeiten gemäß § 7 Abs. 4.

Dienstzeiten, die in Teilbeschäftigung zum Land Niederösterreich zurückgelegt wurden oder während der eine teilweise Dienstfreistellung vorlag, sind im vollen Ausmaß zu berücksichtigen. Unbeschadet dieser Regelung bleiben Zeiten gemäß § 7 Abs. 3 Z 1, bei denen das Beschäftigungsausmaß weniger als 50 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes betrug, unberücksichtigt.

(5) Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt dem Beamten schon im Monat des Übertritts in den dauernden Ruhestand gemäß § 21 Abs. 1 oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B oder gemäß § 21 Abs. 3, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren. Im Falle der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 21 Abs. 2 lit.b gebührt diese Jubiläumsbelohnung ebenso, soweit die inhaltlichen Voraussetzungen einer der im 1. Satz angeführten Ruhestandsantrittstatbestände erfüllt werden. Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25, 30 und 40 Jahren gebührt auch, wenn der Beamte diesen Zeitraum vollendet hat und vor dem Monat Dezember dieses Jahres aus dem Dienststand ausscheidet. Für die Höhe des Dienstbezuges zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und des Betrages gemäß Abs. 3 lit.b ist der letzte Monat des Aktivstandes maßgebend.

(6) Wenn der Beamte nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren gemäß § 21 Abs. 1 in den dauernden Ruhestand tritt oder gemäß § 21 Abs. 2 lit.b bis lit.f oder gemäß § 21 Abs. 3 in den dauernden Ruhestand versetzt wird, gebührt ihm eine Jubiläumsbelohnung wie bei einer Dienstzeit von 25 Jahren, jedoch im Ausmaß von 1/25 pro Dienstjahr.

(7) Wenn der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erfüllt hat und vor deren Auszahlung gestorben ist, gebührt die Jubiläumsbelohnung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand. Diesen gebührt auch die Jubiläumsbelohnung nach Abs. 6.

(8) Die Jubiläumsbelohnung wird nicht ausgezahlt, solange der Beamte vom Dienst suspendiert ist (§ 95), gegen ihn ein strafgerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Durch den Austritt (§ 23) oder die Entlassung (§ 25) des Beamten erlischt der Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung. Bei Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe (§ 96 Abs. 1) oder wenn gemäß § 99 von der Verfolgung oder vom Ausspruch einer Strafe abgesehen wurde, bestimmt die Landesregierung unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Dienstpflichtverletzung den Zeitpunkt für die Auszahlung der Jubiläumsbelohnung.

(9) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.

In Kraft seit 30.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 DPL 1972


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 DPL 1972 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 DPL 1972


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 DPL 1972


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 DPL 1972 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 48 DPL 1972
§ 50 DPL 1972