(1) Der Beamte ist entlassen:
a) | aus dem aktiven Dienstverhältnis oder dem Ruhestandverhältnis, wenn gegen ihn ein auf Entlassung lautendes, rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis ergangen ist; | |||||||||
b) | aus dem aktiven Dienstverhältnis, wenn er durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatzdelikte | |||||||||
1. | zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, | |||||||||
2. | zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder | |||||||||
3. | in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde; | |||||||||
c) | aus dem aktiven Dienstverhältnis oder dem Ruhestandsverhältnis, wenn er durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB rechtskräftig verurteilt wurde. | |||||||||
Das Dienstverhältnis endet im Fall der lit.b und lit.c auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde. |
(2) Die Entlassung wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteiles oder des Disziplinarerkenntnisses rechtswirksam.
(3) Das Strafgericht hat die Dienstbehörde umgehend vom Beginn und Ende eines Strafverfahrens gegen Beamte zu verständigen.
0 Kommentare zu § 25 DPL 1972