Art. 24 DPL 1972

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Abweichend von § 21 Abs. 2 lit.d sind Beamte mit Anspruch auf vollen Ruhegenuß über ihr Ansuchen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn eine weitere ersprießliche Leistung infolge von nicht absichtlich zugefügten körperlichen Leiden oder Gebrechen nicht mehr zu erwarten ist und sie als Angehörige der nachstehenden Geburtsjahrgänge ein bestimmtes Lebensalter vollendet haben:

 

 

Jahrgänge

Lebensalter in Jahren

a)

1941 und älter

55,

b)

1942

56,

c)

1943

57,

d)

1944

58,

e)

1945

59 Jahre.

 

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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