Gesamte Rechtsvorschrift ChemG 1996

Chemikaliengesetz 1996

ChemG 1996
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Stand der Gesetzesgebung: 05.01.2024

I. Abschnitt-Allgemeine Bestimmungen; Anmeldung neuer Stoffe; Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

§ 1 ChemG 1996 Ziel des Gesetzes


(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das Herstellen und Inverkehrbringen, den Erwerb, das Verwenden oder die Abfallbehandlung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen entstehen können, insbesondere indem ihrem Entstehen vorgebeugt wird bzw. sie erkennbar gemacht und abgewendet werden.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure und sonstige Registrierungspflichtige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 369 vom 30.12.2006 S. 1 (im Folgenden: REACH-V), nachgeschaltete Anwender im Sinne des Art. 3 Z 13 sowie Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union und Chemikalien betreffenden internationalen Übereinkommen in Eigenverantwortung durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten, in Verkehr gebrachten oder verwendeten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse zu schädlichen Einwirkungen führen können und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen wirksam im Sinne eines höchstmöglichen Schutzes nach Abs. 1 begegnet werden kann.

§ 2 ChemG 1996 Begriffsbestimmungen


Für dieses Bundesgesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Stoffe“ sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

2.

„Gemische“ („Zubereitungen“) sind Gemenge, Mischungen oder Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Wird in diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Rechtsakten der Begriff „Zubereitung“ verwendet, gilt auch dort die hier festgelegte Begriffsbestimmung.

3.

Erzeugnisse“ („Fertigwaren“) sind Gegenstände, die bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhalten, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung ihre Funktion bestimmt. Wird in diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Rechtsakten der Begriff „Fertigware“ verwendet, gilt auch dort die hier festgelegte Begriffsbestimmung.

4.

„Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einschließlich der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union in Form des Verbringens nach Österreich gilt als Inverkehrbringen. Wird in diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Rechtsakten der Begriff „Inverkehrsetzen“ verwendet, gilt auch dort die hier festgelegte Begriffsbestimmung.

5.

„Verwenden“ ist das Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, innerbetriebliche Befördern, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch.

6.

im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 60 (im Folgenden: PIC-V):

a)

„Pestizide“ sind Chemikalien gemäß Art. 3 Z 5 der PIC-V;

b)

„Ausfuhr“ ist die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr sowie die Wiederausfuhr gemäß Art. 3 Z 16 der PIC-V.

7.

„Stand der Technik“ ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, deren Gebrauchstauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen.

8.

„Detergens (Wasch- und Reinigungsmittel)“ ist ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das Seifen oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (beispielsweise Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke Figuren) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder gewerbliche/industrielle Zwecke vertrieben oder verwendet werden. Als Detergenzien gelten weiters:

a)

Waschhilfsmittel zum Einweichen (Vorwaschen), Spülen oder Bleichen von Kleidungsstücken, Haushaltswäsche und anderem Waschgut,

b)

Wäscheweichspüler zur Veränderung des Griffs von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen,

c)

Putzmittel, wie Haushaltsallzweckreiniger oder andere Mittel zur Reinigung von Oberflächen (beispielsweise Werkstoffe, Produkte, Maschinen, Geräte, Transportmittel und entsprechende Ausrüstung, Instrumente, Apparate) und

d)

andere Wasch- und Reinigungsmittel für alle anderen Wasch- und Reinigungsprozesse.

9.

Für den Begriff „Biozidprodukt“ gilt die in Artikel 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung), ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1 verwendete Definition.

Wird in diesem Bundesgesetz oder auf ihm basierenden Verwaltungsakten auf EU-Rechtsakte Bezug genommen oder werden Durchführungs- oder Ausführungsvorschriften zu EU-Rechtsakten erlassen, gilt auch für die auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verwaltungsakte die in den jeweiligen EU-Rechtsakten festgelegte Begriffsbestimmung, sofern sich nicht ausdrücklich anderes ergibt.

§ 4 ChemG 1996 Gefahrenklassen gemäß der CLP-V


(1) Stoffe und Gemische gelten als „gefährlich“ im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-V), wenn sie den in Anhang I Teil 2 bis 5 der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie weiteren Unterteilungen zugeordnet werden können.

(2) Stoffe und Gemische, die nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als gefährlich gelten, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sofern die Anwendung der CLP-V insbesondere hinsichtlich der zweifelsfreien Anwendung von Einstufungskriterien einer näheren Regelung bedarf, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese mit Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend vornehmen, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 44/2018)

§ 5 ChemG 1996 Geltungsbereich


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz bezieht sich auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse und legt Anforderungen für diese hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung sowie Umgangsmodalitäten und Qualifikationsanforderungen für Personen fest, die mit Chemikalien umgehen. Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vorsieht oder auf die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz abstellt, ist es nur auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die berufsmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Weiters stellt dieses Bundesgesetz die Durchführung und Vollziehung der in den folgenden EU-Verordnungen:
    1. 1.Ziffer einsREACH-V; bei der Durchführung und Vollziehung der REACH-V bleiben die stoffbezogenen EU-rechtlichen und nationalen Regelungen betreffend Arbeitnehmer-, Gesundheits- und Umweltschutz im Zusammenhang mit der Verwendung von und dem Umgang mit Chemikalien – insbesondere auch die entsprechenden diesbezüglichen Anforderungen im Betriebsanlagenrecht und im Wasserrecht –, sowie das Abfallrecht unberührt,
    2. 2.Ziffer 2CLP-V,
    3. 3.Ziffer 3Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1,
    4. 4.Ziffer 4PIC-V,
    5. 5.Ziffer 5Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45 (im Folgenden: POP-V),römisch fünf),
    6. 6.Ziffer 6Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1 (im Folgenden: EU-OzonV),
    7. 7.Ziffer 7Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1 (im Folgenden: EU-QuecksilberV) und
    8. 8.Ziffer 8Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 1 – soweit nicht die Durchführung und Vollziehung durch das Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002 geregelt ist –Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 1 – soweit nicht die Durchführung und Vollziehung durch das Bundeskriminalamt-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002, geregelt ist –
    dem Mitgliedstaat übertragenen Aufgaben sicher und regelt die Ausübung der ihm in diesen Verordnungen (EG und EU) und darauf beruhenden Rechtsakten eingeräumten Ermächtigungen.
  2. (2)Absatz 2Bezüglich derjenigen Regelungen in diesem Bundesgesetz, in denen auf EU-Rechtsakte verwiesen oder Bezug genommen wird oder mit denen EU-Rechtsakte umgesetzt sind, gilt auch der jeweils dort festgelegte Anwendungsbereich einschließlich der diesbezüglich normierten Ausnahmen. Soweit dieses Bundesgesetz auf die REACH-V oder die CLP-V verweist oder Bezug nimmt, gilt dieses Bundesgesetz nicht für
    1. 1.Ziffer einsStoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,
    2. 2.Ziffer 2die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr – ausgenommen Regelungen betreffend die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Art. 33 der CLP-V,die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr – ausgenommen Regelungen betreffend die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Artikel 33, der CLP-V,
    3. 3.Ziffer 3Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/997, ABl. L 150 vom 14.06.2017 S. 1, insoweit nicht in den im zweiten Satz des Einleitungsteils genannten Rechtsakten Bezug auf Abfall genommen wird,
    4. 4.Ziffer 4radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2016 S. 69.
  3. (3)Absatz 3Der III. Abschnitt findet keine Anwendung aufDer römisch III. Abschnitt findet keine Anwendung auf
    1. 1.Ziffer einsStoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,
    2. 2.Ziffer 2die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr,
    3. 3.Ziffer 3Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG, unbeschadet der in § 47 geregelten Rücknahmeverpflichtung und des § 48, insoweit Abfall betroffen ist,Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG, unbeschadet der in Paragraph 47, geregelten Rücknahmeverpflichtung und des Paragraph 48,, insoweit Abfall betroffen ist,
    4. 4.Ziffer 4radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom, Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse im Sinne des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 und Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom, Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,, Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse im Sinne des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, und Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,,
    5. 4a.Ziffer 4 aPflanzenschutzmittel (Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1), ausgenommen Maßnahmen gemäß § 46 Abs. 3 beim Umgang mit und der Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Begasungsmittel,Pflanzenschutzmittel (Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1), ausgenommen Maßnahmen gemäß Paragraph 46, Absatz 3, beim Umgang mit und der Verwendung von Giften im Sinne des Paragraph 35, als Begasungsmittel,
    6. 5.Ziffer 5die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der REACH-V:die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen im Sinne des Artikel 2, Absatz 6, der REACH-V:
      1. a)Litera aArzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 67,
      2. b.Litera bTierarzneimittel im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, ABl. Nr. L 4 vom 07. 01.2019, S 43,
      3. c)Litera ckosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59,
      4. d)Litera dMedizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.1990, S. 17 und 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.7.1993, S. 1, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 7.12.1998, S. 1 und
      5. e)Litera eLebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1, einschließlich der Verwendung
        1. aa)Sub-Litera, a, aals Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2014, ABl. Nr. L 299 vom 17.10.2014 S. 22,
        2. bb)Sub-Litera, b, bals Aroma in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. 354 vom 31.12. 2008 S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1098/2014, ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014 S. 41,
        3. cc)Sub-Litera, c, cals Futtermittelzusatzstoffe im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/327, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2015 S. 46 oder
        4. dd)Sub-Litera, d, din Futtermitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission, ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2010 S. 4.
  4. (4)Absatz 4Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Dies gilt auch dann für Kraftstoffe, die zum Betrieb von Brennstoffzellen bestimmt sind, wenn auf Grund der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen werden kann. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des § 35 sind, sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen. Bezugsberechtigt sind hierfür volljährige Personen, die voll handlungsfähig sind, und mündige minderjährige Personen, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.Der römisch III. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des römisch III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Dies gilt auch dann für Kraftstoffe, die zum Betrieb von Brennstoffzellen bestimmt sind, wenn auf Grund der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen werden kann. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des Paragraph 35, sind, sind von der Anwendung der Paragraphen 41 bis 44 ausgenommen. Bezugsberechtigt sind hierfür volljährige Personen, die voll handlungsfähig sind, und mündige minderjährige Personen, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.
  5. (5)Absatz 5Auf Stoffe und Gemische, die als Biozidprodukte zu qualifizieren sind, ist dieses Bundesgesetz insoweit nicht anzuwenden, als Regelungen gemäß Biozidprodukteverordnung bzw. Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013 bestehen.Auf Stoffe und Gemische, die als Biozidprodukte zu qualifizieren sind, ist dieses Bundesgesetz insoweit nicht anzuwenden, als Regelungen gemäß Biozidprodukteverordnung bzw. Biozidproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013, bestehen.

§ 6 ChemG 1996 Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung


(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 121 der REACH-V.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die gemäß der REACH-V und den darauf beruhenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Union notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: ECHA) gemäß Art. 9 der REACH-V (Produkt- und Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung),

2.

Prüfung von Entscheidungsentwürfen im Rahmen der Dossier- und Stoffbewertung gemäß Art. 51 der REACH-V,

3.

Stoffbewertung gemäß Art. 44 bis 48 der REACH-V sowie die Prüfung von Aktualisierungen jener Registrierungsdossiers gemäß Art. 22 der REACH-V, wenn Österreich die Stoffbewertung übernommen hat,

4.

Ausübung einer Berichterstatter- oder Mitberichterstatterfunktion in den Ausschüssen der ECHA gemäß Art. 87 der REACH-V,

5.

Vorbereitung und Ausarbeitung von Beschränkungsdossiers gemäß Art. 69 Abs. 4 der REACH-V und ihre weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Art. 69 der REACH-V festgelegten Verfahrens sowie Vorbereitung und Ausarbeitung von Vorschlägen zur Überprüfung von bestehenden Beschränkungen gemäß Art. 69 Abs. 5 dritter Satz der REACH-V,

6.

Ermittlung von in Art. 57 der REACH-V genannten Stoffen gemäß Art. 59 Abs. 3 und 5 der REACH-V („besonders Besorgnis erregende Stoffe“),

7.

Vorbereitung und Ausarbeitung von Zulassungsdossiers gemäß Art. 59 der REACH-V und ihre weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Art. 58 der REACH-V festgelegten Verfahrens,

8.

Ermittlung, ob von einem Registranten angesichts eines Risikoverdachts weitere Informationen über standortinterne isolierte Zwischenprodukte gemäß Art. 49 lit. a der REACH-V einzufordern sind, und Prüfung der Risikominderungsmaßnahmen gemäß Art. 49 lit. b der REACH-V,

9.

Unterstützung der Ausschüsse und des Forums nach Art. 85 Abs. 6 und Art. 86 Abs. 3 der REACH-V,

10.

Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 117 Abs. 1 der REACH-V,

11.

Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 121 und 122 der REACH-V,

12.

Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken gemäß Art. 123 der REACH-V,

13.

Information der ECHA über Stoffe gemäß Art. 124 der REACH-V,

14.

Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 124 der REACH-V,

15.

Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Art. 125 der REACH-V,

16.

Entscheidungen im Sinne des § 8 über Ausnahmen gemäß Art. 2 Abs. 3 der REACH-V und

17.

Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V, für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V und für das Forum gemäß Art. 86 der REACH-V auf Basis eines Vorschlages der Landeshauptleute.

(3) In Angelegenheiten der Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V und für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, in Angelegenheiten der Nominierung von Mitgliedern für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V sowie in Angelegenheiten der REACH-V, zu denen Verordnungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erlassen werden, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend herzustellen.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Ermittlung eines Stoffes für eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a erforderlichenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen; ergeben sich aus den der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorliegenden Informationen, insbesondere aus den Daten von Registrierungsdossiers und zugehörigen Stoffsicherheitsberichten und vorliegenden Informationen über Verwendungen am Arbeitsplatz, Hinweise darauf, dass ein bestimmter Stoff von Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern in Österreich verwendet wird, haben diese der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen mitzuteilen, ob sie diesen Stoff verwenden und gegebenenfalls nährere Informationen über die eingesetzten Mengen und Verwendungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der vorliegenden Daten oder als angemessene Folgemaßnahme einer Stoffbewertung gemäß Abs. 2 Z 3 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend zu entscheiden, ob für einen Stoff ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a ausgearbeitet wird; ein solches Dossier kann auch gemeinsam mit anderen EWR-Vertragsstaaten ausgearbeitet werden.

(5) Im Sinne einer aktiven Beteiligung an der Durchführung der REACH-Verordnung ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen die Ausarbeitung von jährlich mindestens einem an die ECHA zu übermittelnden Dossier aus den Kategorien gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 sicherzustellen. Soweit zur Erreichung dieses Zieles die vorhergehende Einbringung eines Dossiers gemäß §7 Abs. 2 Z 1 lit. a erforderlich ist, ist dessen rechtzeitige Einbringung sicherzustellen. Die Einbringung eines Dossiers kann auch gemeinsam mit anderen EWR-Vertragsstaaten in federführender oder mitwirkender Rolle erfolgen.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Erfüllung ihrer bzw. seiner aus der REACH-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998 bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 schließt auch die Überlassung zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorab informiert wurde und ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt hat. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Abs. 2 Z 14 bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere auch über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(7) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 10 die von den Überwachungsbehörden eingelangten Daten (§ 64) in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 117 der REACH-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.

(8) Stellen die Überwachungsbehörden im Zuge ihrer Überwachungstätigkeit fest, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt durch Maßnahmen für die Kontrolle isolierter Zwischenprodukte gemäß Art. 49 der REACH-V nicht ausreichend beherrscht wird oder dass in Fällen des Art. 124 der REACH-V bei der Verwendung des betreffenden Stoffes ein Verdacht des Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht, so haben sie hierüber unverzüglich die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu informieren.

(9) Werden einer nach der REACH-V verpflichteten Person ergänzende Prüfungen aufgrund einer Bewertung von Registrierungsdossiers gemäß Titel VI der REACH-V von der ECHA auferlegt und werden diese vom hiefür Verpflichteten nicht innerhalb der von der ECHA gesetzten Frist durchgeführt oder werden Informationen nach Art. 49 lit. a der REACH-V trotz Setzung einer Nachfrist nicht übermittelt, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Sachverhaltsprüfung ein hiefür qualifiziertes Prüflabor mit der Durchführung der aufgetragenen Prüfungen zu beauftragen und hiefür dem Verpflichteten die für die Vornahme dieser Prüfung aufgelaufenen Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 7 ChemG 1996 Zuständige Behörde gemäß der CLP-V


(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 43 der CLP-V.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die gemäß der CLP-V und den darauf beruhenden Rechtsakten notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Maßnahmen zur Einstufung:

a)

Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Art. 36 Abs. 1 oder 3 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 der CLP-V,

b)

Zuleitung der vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V an die ECHA, die von den nach Pflanzenschutzmittelrecht („Bundesamt für Ernährungssicherheit – BAES“) und Biozidrecht national zuständigen Institutionen im Rahmen der Wirkstoffbewertung erstellt und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in dem nach Art. 37 Abs. 1 letzter Satz der CLP-V erforderlichen Format zur Verfügung gestellt werden,

2.

Entgegennahme von Vorschlägen der Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender zur Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines Stoffes auf Grund neuer Informationen gemäß Art. 37 Abs. 6 der CLP-V,

3.

Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 44 der CLP-V,

4.

Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 46 Abs. 2 der CLP-V,

5.

Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 43 der CLP-V,

6.

Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Art. 46 Abs. 1 der CLP-V,

7.

Entscheidungen im Sinne des § 8 über Ausnahmen gemäß Art. 1 Abs. 4 der CLP-V und

8.

Benennung der mit der Entgegennahme der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung beauftragten Stellen gemäß Art. 45 CLP-V.

(3) Bevor die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie selbständig einen Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung zwecks Vorlage an die ECHA gemäß Art. 37 Abs. 1 der CLP-V ausarbeitet, hat sie bzw. er das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend herzustellen. Wird gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V ein vorläufiges Einstufungsdossier für einen Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten von den in Abs. 2 Z 1 angeführten zuständigen Institutionen ausgearbeitet, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Erfüllung ihrer bzw. seiner aus der CLP-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 schließt auch die Überlassung an die Umweltbundesamt GmbH zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorab von der Umweltbundesamt GmbH informiert wurde und ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt hat. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Abs. 2 Z 3 bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(5) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 4 die von den Überwachungsbehörden (§ 57) eingelangten Daten in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 46 Abs. 2 der CLP-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.

§ 8 ChemG 1996 Ausnahmen vom Anwendungsbereich der REACH-V und der CLP-V


(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag eines Herstellers, Importeurs, nachgeschalteten Anwenders oder Händlers (Vertreibers) im Sinne der REACH-V für einen bestimmten Stoff als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen oder für Gemische Ausnahmen von der REACH-V oder der CLP-V mit Bescheid zuzulassen, wenn die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des vom Antragsteller bezeichneten EU-Mitgliedstaates erforderlich ist.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name des Stoffes oder des Gemisches,

2.

Menge des Stoffes,

3.

Angabe der Vorschriften der CLP-V oder der REACH-V, für die eine Ausnahme bezüglich des Stoffes oder des Gemisches beantragt wird und

4.

Angabe des EU-Mitgliedstaates, auf den sich die Ausnahme bezieht.

(3) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf die österreichische Landesverteidigung, so hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diesen Antrag an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Landesverteidigung zur Beurteilung weiterzuleiten, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist; auf Grundlage dieser Beurteilung hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen ein diesbezüglicher Antrag aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitergeleitet wurde. Sofern die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landesverteidigung die in Abs. 1 genannten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse direkt bezieht, hat sie bzw. er die in Abs. 2 vorgesehenen Angaben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu dokumentieren.

(4) Wird in Österreich ein entsprechender Ausnahmeantrag gemäß Abs. 1 für die Zwecke der Landesverteidigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gestellt, so hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen solchen Antrag der nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates für die REACH-V oder die CLP-V zuständigen Behörde mit dem Ersuchen um Beurteilung zu übermitteln, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des befassten Mitgliedstaates erforderlich ist. Auf Grundlage dieser Beurteilung hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden.

§ 9 ChemG 1996


(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission für jedes Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres auf elektronischem Wege die Angaben gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a bis c der EU-OzonV zu übermitteln.

§ 10 ChemG 1996 Ausgangsstoffe für Explosivstoffe


(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) 2019/1148, soweit nicht die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres zuständig ist. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch geeignete Vorkehrungen folgende Bereiche sicherzustellen:

1.

Verbote und Beschränkungen der Bereitstellung, der Verbringung, des Besitzes und der Verwendung gemäß Art. 5;

2.

Genehmigungssystem für Erwerb, Verbringung, Besitz oder Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit gemäß Art. 6;

3.

Unterrichtung der Lieferkette gemäß Art. 7;

4.

Überprüfung bei Verkauf gemäß Art. 8.

(2) Abweichend von den Verboten gemäß Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148 dürfen beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt oder von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden, wenn für diese Stoffe oder Gemische, die diese Stoffe enthalten, eine Genehmigung gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 erteilt wurde und der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jeweils die Menge des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe in der Genehmigung protokolliert und die Informationen gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 aufbewahrt.

(3) Zur Erlangung einer Genehmigung für einen beschränkten Ausgangsstoff gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 hat eine natürliche Person, die ein rechtmäßiges Interesse an Erwerb, Verbringen, Besitz oder Verwendung eines beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe hat (im Folgenden: der Antragsteller), unter persönlicher Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises einen Antrag an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, der folgende Angaben enthält:

1.

Namen;

2.

Geschlecht;

3.

(gegebenenfalls) frühere Namen;

4.

Geburtsdatum;

5.

Wohnanschrift;

6.

Staatsangehörigkeit;

7.

bei einmaligem Erwerb, Verbringen, Besitz und Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe:

a)

Bezeichnung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe;

b)

Höchstmenge;

c)

Höchstkonzentration;

d)

beantragte Verwendung und Begründung für nachweislichen Bedarf;

8.

bei mehrmaligem Erwerb, Verbringen, Besitz und Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe:

a)

Bezeichnung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe;

b)

Höchstmenge, die zu einem beliebigen Zeitpunkt beim Antragsteller vorliegen wird;

c)

Höchstkonzentration;

d)

beantragte Verwendung und Begründung für nachweislichen Bedarf;

9.

Aufbewahrungsvorkehrungen (Lagerort und Angaben, wie der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe verwahrt wird, um den Zugriff durch Dritte zu verhindern);

10.

Verwendungsort (falls nicht identisch mit der Wohnanschrift).

Ein Muster für ein Antragsformular mit den in Z 1 bis 10 genannten Inhalten ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(4) Dem Antrag gemäß Abs. 3 ist ein schlüssiges Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Chemie, eines staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten oder eines Zivilingenieurs für Chemie oder technische Chemie anzuschließen, mit dem nachgewiesen wird, dass

1.

für die beantragte Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe ein nachweislicher Bedarf gegeben ist,

2.

die beantragte Menge in einem realistischen Verhältnis zur beantragten Verwendung steht,

3.

der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe für die beantragte Verwendung nicht in geringeren Konzentrationen geeignet ist und

4.

der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe für die beantragte Verwendung nicht durch andere Chemikalien mit ähnlicher Wirkung oder durch andere Verfahren ersetzt werden kann.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob

1.

der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2.

der Antragsteller verlässlich im Sinne des § 11 ist,

3.

die beantragte Verwendung rechtmäßig ist und ein Gutachten gemäß Abs. 4 vorliegt und

4.

die vorgeschlagenen Aufbewahrungsvorkehrungen die sichere Aufbewahrung (insbesondere versperrbar und für Dritte unzugänglich) des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe gewährleisten.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

1.

bei vollständigem Vorliegen der gemäß Abs. 3 und 4 erforderlichen Informationen und Unterlagen nach erfolgter Prüfung gemäß Abs. 5 eine Entscheidung zu treffen und gegebenenfalls (wenn alle Kriterien nach Abs. 5 Z 1 bis 4 erfüllt sind) dem Antragsteller eine Genehmigung im Sinne des Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1148 auszustellen und auf die Verpflichtung gemäß Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148, gegebenenfalls Abhandenkommen und Diebstahl zu melden, hinzuweisen;

2.

die Erteilung der Genehmigung abzuweisen, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 nicht oder nicht vollständig erfüllt sind;

3.

nach Genehmigung gemäß Z 1 oder Abweisung gemäß Z 2 der nationalen Kontaktstelle (Abs. 13) und dem Landeshauptmann eine Kopie der Genehmigung zu übermitteln bzw. die Gründe für eine Abweisung schriftlich mitzuteilen.

(7) Die Genehmigung kann höchstens für drei Jahre erteilt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1148

1.

die Gültigkeit der Genehmigung auf einen Zeitraum unter drei Jahren begrenzen;

2.

bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Genehmigung Informationen einholen, ob die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nach wie vor erfüllt sind.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung mit Bescheid zu entziehen, wenn sie einen berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht erfüllt sind und der Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist behoben wird. Sie hat der nationalen Kontaktstelle (Abs. 13) und dem Landeshauptmann unverzüglich eine Kopie des Bescheides zu übermitteln.

(9) Vor dem Verbringen gemäß Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 eines beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe durch ein Mitglied der Allgemeinheit nach Österreich ist hiefür bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (sofern kein Hauptwohnsitz gegeben ist, am Bestimmungsort des Besitzes und der Verwendung des Ausgangsstoffes für Explosivstoffe) eine Genehmigung zu erlangen und diese bei dem Verbringen mitzuführen.

(10) Genehmigungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellt wurden, werden in Österreich nicht anerkannt.

(11) Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde ermittelten Daten und Informationen dürfen ausschließlich für die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Sie sind spätestens fünf Jahre nach dem Erlöschen der Genehmigung zu löschen.

(12) Zur Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1148 hat

1.

die Bezirksverwaltungsbehörde dem Landeshauptmann jährlich bis zum 15. Jänner

a)

die Anzahl der eingegangenen Genehmigungsanträge für das vorangegangene Kalenderjahr,

b)

die Anzahl der Genehmigungen, welche im vorangegangenen Kalenderjahr erteilt wurden und

c)

die häufigsten Gründe für die Ablehnung einer Genehmigung,

2.

der Landeshauptmann der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis zum 25. Jänner

a)

die Informationen gemäß Z 1 lit. a bis c und

b)

einen Bericht über die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Inspektionen nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/1148 einschließlich der Anzahl der Inspektionen und der erfassten Wirtschaftsteilnehmer

zu übermitteln.

(13) Zur Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Kontaktstelle ist die Behörde (Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002) ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die hiefür erforderlichen Auskünfte einzuholen und die hiefür erforderlichen Daten zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über Erwerber von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt hat, zu verarbeiten und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, die im Rahmen der Ziele der Verordnung (EU) 2019/1148 tätig sind. Die nationale Kontaktstelle hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis zum 20. Jänner des folgenden Jahres

1.

die Anzahl gemeldeter verdächtiger Transaktionen und der Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in erheblichen Mengen,

2.

die in diesem Zusammenhang durchgeführten Maßnahmen, soweit dies zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Sprengmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten erforderlich ist, sowie

3.

die durchgeführten Sensibilisierungsmaßnahmen

mitzuteilen.

(14) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann bei Vorliegen der in Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/1148 angeführten Voraussetzungen die dort jeweils vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen treffen und hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 14 Abs. 4 unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon zu unterrichten. Sofern die Europäische Kommission nach der Überprüfung Maßnahmen gemäß Art. 14 Abs. 6 oder 7 setzt oder vorschlägt, sind die nationalen Maßnahmen entsprechend anzupassen.

§ 11 ChemG 1996 Verlässlichkeit


(1) Als verlässlich im Sinne des § 10 Abs. 5 Z 2 ist ein Mensch anzusehen, wenn

a)

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er den beantragten beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nicht missbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihm sorgfältig umgehen wird und

b)

die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen.

(2) Nicht als verlässlich im Sinne des § 10 Abs. 5 Z 2 gilt ein Mensch, der wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden ist, und wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

§ 12 ChemG 1996 Datenschutz


(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1148 und der §§ 10 und 11 dieses Bundesgesetzes entscheiden.

(2) Die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden sind Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, die die im Rahmen des Genehmigungssystems gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1148 erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. Sie haben die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(3) Die nationale Kontaktstelle gemäß § 10 Abs. 13 ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO und verarbeitet in dieser Funktion die personenbezogenen Daten, die über verdächtige Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 durch Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze gemeldet werden. Sie hat die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Behörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist.

(5) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten haben die Wirtschaftsteilnehmer (Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/1148) den Bestimmungen der DSGVO sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, nachzukommen, indem sie sicherstellen, dass

1.

die personenbezogenen Daten nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der in der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden,

2.

die Mitarbeiter, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, über die gemäß der DSGVO und dem DSG bestehenden Verpflichtungen belehrt werden,

3.

nur jene Personen, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, Zugriff zu den Daten erhalten,

4.

die Daten vor der Einsicht und dem Zugriff Unbefugter geschützt werden,

5.

die im Betrieb geltenden Datensicherheitsmaßnahmen so zur Verfügung stehen, dass die Mitarbeiter sich jederzeit darüber informieren können,

6.

tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge zwecks Nachvollziehbarkeit ihrer Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß protokolliert werden,

7.

die Daten nach dem in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgegebenen Zeitraum gelöscht werden und

8.

die nach Z 2 bis 7 getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.

§ 13 ChemG 1996 (weggefallen)


§ 13 ChemG 1996 (weggefallen) seit 19.08.2009 weggefallen.

§ 14 ChemG 1996 (weggefallen)


§ 14 ChemG 1996 (weggefallen) seit 19.08.2009 weggefallen.

§ 15 ChemG 1996 (weggefallen)


§ 15 ChemG 1996 (weggefallen) seit 19.08.2009 weggefallen.

§ 16 ChemG 1996 (weggefallen)


§ 16 ChemG 1996 (weggefallen) seit 19.08.2009 weggefallen.

§ 17 ChemG 1996 Verbote, Beschränkungen und Durchführungsmaßnahmen bezüglich EU-Recht in Form von Verordnungen


(1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festzulegen, dass

1.

bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, oder Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen;

2.

Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische oder Erzeugnisse im Sinne von Z 1 anfallen, oder bei denen ein beträchtliches Risiko oder eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt eintreten kann, verboten sind;

3.

für bestimmte Stoffe oder Gemische, deren sichere Herstellung, Vermarktung und Verwendung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) Risikomanagementmaßnahmen erfordert, Überwachungsmaßnahmen oder, wenn dies erforderlich ist, laufende oder wiederkehrende, allgemeine oder besondere Beobachtungs- und Berichtspflichten vorgesehen werden;

4.

auf Stoffe und Gemische, die bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen oder bei deren Umgang oder Verwendung mit Gefahren oder Risiken zu rechnen ist, die Grundsätze des III. Abschnitts angewandt werden;

An Stelle von entsprechenden Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige technische Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(2) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§ 2 Z 7) durch Verordnung ferner festzulegen, dass Personen,

1.

die bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden oder mit ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit umgehen, oder

2.

die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden beabsichtigen oder mit ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit umgehen oder umzugehen planen,

eine oder mehrere Verpflichtungen gemäß Abs. 3 zu erfüllen haben.

(3) Die in Abs. 2 genannten Personen können verpflichtet werden,

a)

bestimmte Daten an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden, insbesondere zur Risikobeurteilung notwendige Informationen über die Art der Tätigkeit oder betreffend Verfahren (Prozesse), die Qualifizierung der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen, die Art, Menge und den Verwendungszweck der eingesetzten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse sowie deren Abnehmer, und soweit die Ermittlung näher bestimmter, anderer einschlägiger Daten gemäß dem anzuwendenden Unionsrecht vorgesehen oder erforderlich ist, auch diese,

b)

für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer Gefahr oder einem Risiko für den Menschen oder die Umwelt verbunden sein können, vorab eine Genehmigung des Landeshauptmannes einzuholen, wobei eine solche Genehmigung dann zu erteilen ist, wenn durch den Antragsteller nachgewiesen werden kann, die betreffende Tätigkeit so durchführen zu können, dass diese Gefahren oder Risken angemessen beherrscht werden können,

c)

die Erfüllung bestimmter Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Eignung dem Landeshauptmann durch geeignete Zeugnisse, Gutachten oder Atteste nachzuweisen,

d)

dem Landeshauptmann entsprechenden Sachkenntnisse oder Kenntnisse der Ersten Hilfe nachzuweisen,

e)

dem Landeshauptmann die für bestimmte Tätigkeitsbereiche festgelegten speziellen Sachkenntnisse und Qualitätsanforderungen bezüglich einer bestimmten vom Unternehmen durchgeführten Tätigkeit, einschließlich der sachgerechten Ausstattung des Unternehmens mit Personal und Mitteln, anhand von geeigneten Unterlagen nachzuweisen.

(4) Der Begriff „gefährlich“ im Sinne der Abs. 1 und 2 bezieht sich auf die gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien.

(5) Sofern in Angelegenheiten der im § 5 Abs. 1 und 2 genannten EU-Rechtsakte – unbeschadet des § 6 Abs. 3 – oder in Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates, der Europäischen Kommission oder anderer Institutionen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffen, Durchführungs- oder Ausführungsmaßnahmen vorgesehen sind oder solche zur Ausübung von unionsrechtlichen Ermächtigungen dienen, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend diese Maßnahmen zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformer Anwendung des EU-Rechts durch eine entsprechende Verordnung nach diesem Bundesgesetz erlassen, insoweit die vorgenannten Rechtsakte diesbezüglich hinreichend bestimmt sind.

(6) Werden mit Verordnung Meldepflichten im Sinne von Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3 lit. a festgelegt, ist unter Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen im Sinne der Bestimmungen der DSGVO und des DSG zu bestimmen, wen die Meldepflichten treffen, unter welchen Voraussetzungen und wie häufig die Meldungen zu erfolgen haben, ferner auch die Datenarten, die von den Meldepflichten erfasst werden, wer diese Daten verwenden darf und auf welche Art und zu welchen Zwecken die Daten verwendet werden dürfen.

(7) Sofern

1.

dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar und nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) geboten ist, kann in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt werden, dass befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid in Einzelfällen gewährt werden können. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann. Antragsberechtigt zur Gewährung von den in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Ausnahmen ist ein Unternehmen auch dann, wenn es keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich, jedoch einen bzw. eine in der Europäischen Union hat; ein solcher Antrag ist bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen, die bzw. der darüber zu entscheiden hat;

2.

in Rechtsakten der Europäischen Union Einzelausnahmen bezüglich Beschränkungen oder Ermächtigungen für die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Ausnahmen vorgesehen sind, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformen Anwendung des EU-Rechts nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid Einzelausnahmen auf begründeten Antrag zulassen, insoweit diese Ausnahmen in der jeweiligen EU-Rechtsvorschrift hinreichend determiniert sind.

(8) Für Entscheidungen über Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die ausschließlich Anlagen betreffen, die dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 unterliegen, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zuständig.

(9) Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die mit Bescheid des Landeshauptmannes erteilt worden sind, bleiben so lange aufrecht, als dies im jeweiligen Bescheid vorgesehen ist. Sofern in bestehenden Verordnungen im Sinne von Abs. 1 bis 3 der Landeshauptmann zur Erteilung von Ausnahmen ermächtigt worden ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese Aufgaben wahrzunehmen.

§ 18 ChemG 1996 Sicherheitsmaßnahmen


Gelangt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu der begründeten Annahme, dass ein Stoff oder ein Gemisch wegen nicht angemessener Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt (Art. 52 der CLP-V), oder dass die Voraussetzungen des Art. 129 der REACH-V gegeben sind, obwohl der betreffende Stoff, das betreffende Gemisch oder das betreffende Erzeugnis den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder den Vorschriften der einschlägigen EU-Rechtsakte entspricht, so hat sie bzw. er, soweit es im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, geeignete vorläufige Maßnahmen zu treffen und unverzüglich über diese Maßnahmen (einschließlich des Grundes der Maßnahmen) die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die ECHA zu unterrichten. Insbesondere kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid eine andere als die gemäß § 21 getroffene Einstufung vorschreiben oder das Inverkehrbringen mit Bescheid verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen knüpfen. Sofern die Europäische Kommission nach einer Überprüfung die zuständige Behörde zur Aufhebung ihrer vorläufigen Maßnahme auffordert, so ist diese – ohne unnötigen Aufschub – außer Kraft zu setzen oder aufzuheben.

§ 19 ChemG 1996 Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten


(1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder Gemische, für die nach Art. 31 Abs. 3 der REACH-V ein Sicherheitsdatenblatt vorgesehen ist, oder gefährliche Erzeugnisse verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbesondere auf Basis der auf Verpackungen oder in Beipacktexten angegebenen Hinweise, der ihm übermittelten Informationen sowie anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zu ergreifen sind. Wer in Österreich die Verfügungsgewalt über Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die nicht im Bundesgebiet gelagert werden, ausübt, um sie in andere EU-Mitgliedstaaten zu verbringen bzw. verbringen zu lassen, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie entsprechend eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden und alle sonstigen chemikalienrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

(2) Wer Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe des § 27 verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrbringen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können.

(3) Wer Stoffe als solche oder als Bestandteil eines Gemisches zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt.

(4) Wer gefährliche Gemische in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 verpflichtet, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen die diesbezüglichen, in § 22 genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.

(5) Jeder Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Z 33 REACH-V hat der ECHA beim Inverkehrbringen die Informationen gemäß Art. 33 Abs. 1 REACH-V zur Verfügung zu stellen (s. Art. 9 Abs. 1 lit. i in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 109).

§ 20 ChemG 1996 Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien; persistente organische Schadstoffe und Quecksilber


(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der PIC-V für die Vollziehung dieser Verordnung (EU) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 19 POP-V sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EU) zuständig, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Kommission gemäß Art. 22 Abs. 1 der PIC-V über das Funktionieren der vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen regelmäßig Bericht zu erstatten.

(2) Die Maßnahmen gemäß der POP-V, die zur Erstellung von Verzeichnissen für die Freisetzung in Luft, Gewässer oder Böden oder für Aktionspläne oder für den nationalen Durchführungsplan zu setzen sind, sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen. Soweit diese Maßnahmen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 betreffen, hat sie bzw. er dazu das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen. Soweit diese Maßnahmen Anlagen betreffen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, hat sie bzw. er dazu das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der POP-V aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 GewO 1994 und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 POP-V ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus haben im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der POP-V durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie notwendig ist.

(4) Bei der Ausfuhr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten sind vom Ausführer im Sinne der PIC-V alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Ausfuhrnotifikation ist – soweit möglich – in elektronischer Form im Wege der Europäischen Datenbank zur Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien durchzuführen. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitere Ausfuhrverbote im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festlegen.

(5) Der Landeshauptmann und die Zollbehörden sind Behörden im Sinne des Art. 18 der PIC-V. Zur Vollziehung des Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V in Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittstaaten und der Einfuhr aus Drittstaaten und betreffend die Überwachung der Einhaltung derartiger Bestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen sowie Pestiziden im Sinne des Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V durch die Zollbehörden ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen zuständig.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 17 der EU-QuecksilberV.

(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

1.

hinsichtlich der Erfassung von Freisetzungen gemäß Art. 7 Abs. 2 der EU-QuecksilberV aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

2.

hinsichtlich der Zwischenlagerung gemäß Art. 7 Abs. 3 der EU-QuecksilberV und

3.

hinsichtlich neuer Herstellungsprozesse im Sinne des Art. 8 der EU-QuecksilberV

ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

1.

hinsichtlich der Einfuhr und Herstellung von Kosmetika und topischen Antiseptika gemäß Art. 5 der EU-QuecksilberV,

2.

hinsichtlich der Verwendung von Dentalamalgam gemäß Art. 10 Abs. 1 bis 3 der EU-QuecksilberV und

3.

hinsichtlich der Normierung betreffend Kapseln gemäß Art. 10 Abs. 5 der EU-QuecksilberV

ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

(9) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission gemäß Art. 18 der EU-QuecksilberV auf elektronischem Wege fristgerecht Bericht zu erstatten. Zur Erfüllung dieser Informationspflicht sowie der gemäß Art. 8 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 3 der EU-QuecksilberV festgelegten unionsrechtlichen Informationspflichten hat

1.

die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die im Rahmen der Aufgaben gemäß Abs. 7 erhobenen Daten und Informationen und

2.

die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die im Rahmen der Aufgaben gemäß Abs. 8 erhobenen Daten und Informationen, insbesondere den Maßnahmenplan zur schrittweisen Verringerung der Verwendung von Dentalamalgam,

an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.

§ 21 ChemG 1996 Nachforschungs- und Einstufungspflicht


(1) Wer Stoffe oder Gemische in Verkehr bringt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Gemische entsprechend einzustufen.

(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches nicht bereits aufgrund einer gemäß der im Folgenden als „Stoffliste“ bezeichneten Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen in Anhang VI Teil 3 der CLP-V erfolgten Einstufung hinreichend spezifiziert im Sinne des Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt 1.2 der CLP-V und vollständig vorgegeben, oder mit Bescheid gemäß § 18 angeordnet, so sind für die Einstufung die auf Grund der REACH-V und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften (EG) vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftlichen Erkenntnisse, epidemiologischen Daten und Erfahrungen über die Wirkungen beim Menschen, wie zum Beispiel Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19 Abs. 2) einschließlich der in der CLP-V angeführten Informations- und Erkenntnisquellen sowie eine in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung heranzuziehen.

(3) Bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht unter Heranziehung der Einstufungsgrundlagen des Abs. 2 ein begründeter Verdacht betreffend das Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft, so ist der Stoff oder das Gemisch vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen.

(4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des § 19 Abs. 2, dass ein Stoff oder ein Gemisch eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (§ 27) bisher unbekannte oder schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) den Stoff oder das Gemisch entsprechend diesen Erkenntnissen einzustufen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Anfrage eine schriftliche Mitteilung darüber zu erstatten.

(5) Die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches hat gemäß der in Abs. 2 genannten Stoffliste zu erfolgen. Sofern in der Stoffliste für einen Stoff eine Mindesteinstufung gemäß Anhang VI (insbesondere Abschnitt 1.2) der CLP-V vorgesehen ist und auf Grund im Rahmen der Registrierung oder sonstiger ihnen zugänglicher (Abs. 2) Daten ein begründeter Verdacht vorliegt, dass diese Mindesteinstufung weniger streng ist als die den tatsächlichen gefährlichen Eigenschaften des Stoffes entsprechende Einstufung, haben Hersteller und Importeure unverzüglich Nachforschungen nach Abs. 2 anzustellen sowie gegebenenfalls die Einstufung und Kennzeichnung entsprechend anzupassen und dies der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Anfrage zu dokumentieren.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Vorschriften hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (§ 2 Z 7), auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2009)

§ 22 ChemG 1996 Bekanntgabe der Einstufungsdaten


(1) Der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) hat dem zuständigen Überwachungsorgan auf dessen Verlangen die zur Überprüfung der Einstufung erforderlichen Daten und Nachforschungsergebnisse binnen angemessener, 14 Tage nicht übersteigender Frist bekanntzugeben. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, so hat der Landeshauptmann gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 die Beschlagnahme der betreffenden Stoffe und Gemische mit Bescheid anzuordnen, soweit dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) erforderlich ist.

(2) Gemäß Abs. 1 sind jedenfalls bekanntzugeben:

1.

Name (bei Stoffen die IUPAC-Bezeichnung oder die CAS-Nummer) und Identität des Stoffes oder des Gemisches;

2.

die Zusammensetzung des Gemisches einschließlich der Konzentration der in dem Gemisch enthaltenen Stoffe in Masseanteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung erforderlich ist;

3.

Prüfungen, die nach der Chemikalien-Anmeldeverordnung 2002, BGBl. II Nr. 428/2002, sowie die Prüfungen, die für eine Registrierung gemäß der REACH-V oder Einstufung gemäß der CLP-V vorgenommen worden waren und sonstige nach der CLP-V vorgesehene herangezogene Informations- und Erkenntnisquellen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung erforderlich ist.

(3) Der für die Einstufung Verantwortliche kann seiner Pflicht nach Abs. 1 auch nachkommen, indem er dafür Sorge trägt, daß die vom Überwachungsorgan verlangten Daten der Überwachungsbehörde binnen 14 Tagen von einem Dritten bekanntgegeben werden.

§ 23 ChemG 1996 Verpackungspflicht


Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

ihre Verpackung derart beschaffen ist, dass sie weder bei ihrer bestimmungsgemäßen noch bei einer vorhersehbaren Verwendung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können, und

2.

die in der CLP-V (Titel IV) festgelegten Regelungen eingehalten werden.

§ 24 ChemG 1996 Kennzeichnungspflicht


(1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß dem Titel III der CLP-V gekennzeichnet sind.

(2) Die Kennzeichnung muss

1.

deutlich sichtbar und deutlich lesbar dauerhaft auf der Verpackung angebracht werden,

2.

wenn die Stoffe oder Gemische zur Abgabe im Inland bestimmt sind, unbeschadet der PIC-V in deutscher Sprache abgefasst sein und

3.

allgemein verständlich sein.

(3) Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen hat zu erfolgen: bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung (Zapfsäule) zum unmittelbaren Verbrauch auf der Abgabevorrichtung; bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung direkt in Behältnisse (Kanister) sowohl auf der Abgabevorrichtung als auch auf dem Behältnis. In beiden Fällen müssen jedoch der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Firma (Art. 17 Abs. 1 lit. a der CLP-V) nicht angegeben werden. Diese Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen ist solange vorzunehmen, bis eine entsprechende unionsrechtliche Regelung erfolgt. Wird eine derartige EU-rechtliche Regelung erlassen, ergeht darüber eine Bekanntmachung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt.

(4) Zur Verbringung in andere Mitgliedstaaten bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlichen sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, dass sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.

§ 25 ChemG 1996 Sicherheitsdatenblatt


(1) Auf diejenigen Stoffe und Gemische, für die eine Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern an die jeweiligen Abnehmer festgelegt ist, finden die diesbezüglichen Vorschriften der REACH-V (insbesondere Art. 31) und der CLP-V Anwendung. Bei einem Gemisch, das nicht gefährlich im Sinne des § 4 Abs. 1 ist, jedoch einen Stoff enthält, für den ein nationaler Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist, ist dem Abnehmer auf Verlangen ein diesen Stoff ausweisendes Sicherheitsdatenblatt oder sind entsprechende Informationen nach Art. 32 der REACH-V zur Verfügung zu stellen. Bei einem gefährlichen Gemisch oder einem Gemisch gemäß Art. 31 Abs. 3 ist gemäß Anhang II Abschnitt 8 der REACH-V im Sicherheitsdatenblatt für jeden im Gemisch enthaltenen Stoff der jeweils festgelegte nationale Grenzwert aufzuführen.

(2) Das Sicherheitsdatenblatt hat den Anforderungen des Art. 31 Abs. 6 und des Anhangs II der REACH-V zu entsprechen. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für das Sicherheitsdatenblatt finden die entsprechenden Regelungen der REACH-V und die gemäß Abs. 4 bis 7 festgelegten Pflichten Anwendung.

(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie jedem Käufer eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches, sofern ein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben ist, kostenlos zu übermitteln.

(4) Das Sicherheitsdatenblatt (einschließlich der Anhänge) muss bei einer Abgabe in Österreich in deutscher Sprache abgefasst sein. Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben müssen es den Akteuren der Lieferkette und Händlern im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreibern) ermöglichen, die Gefahren zu bewerten, die durch die Verwendung der Stoffe oder Gemische für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den Umweltschutz entstehen und entsprechende Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung dieser Gefahren zu treffen. Unter Punkt 1.4 (Notrufnummer) des Sicherheitsdatenblattes sind bei einem Inverkehrbringen in Österreich Angaben gemäß Anhang II, Abschnitt 1, Punkt 1.4 REACH-V zu Notfallinformationsdiensten zu machen, die Auskünfte im Rahmen eines 24-Stunden-Dienstes in deutscher Sprache zu erteilen haben.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 37, BGBl. I Nr. 44/2018)

(6) Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, daß die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Gemischen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können.

(7) Akteure der Lieferkette und Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) haben auf Grund der ihnen im Sicherheitsdatenblatt übermittelten Informationen und anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zur angemessenen Beherrschung der Risiken zu ergreifen sind.

§ 26 ChemG 1996 (weggefallen)


§ 26 ChemG 1996 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen.

§ 27 ChemG 1996 Verantwortlichkeit


(1) Unbeschadet der in den in § 5 Abs. 1 genannten EU-Rechtsakten, insbesondere der REACH-V und der CLP-V (insbesondere Art. 4), festgelegten diesbezüglichen Verpflichtungen sind für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (§ 19 Abs. 2), Übermittlung von Informationen über Gemische (§ 19 Abs. 4), Nachforschung und Einstufung (§ 21), Verpackung und Kennzeichnung bzw. Informationspflichten jedenfalls nachstehende Lieferanten im Sinne des Art. 3 der REACH-V verantwortlich, insoweit sie nach Art. 61 der CLP-V die auf der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG beruhenden chemikalienrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden haben oder anwenden:

1.

bezüglich der mit der Einstufung in Zusammenhang stehenden Pflichten:

a)

jedenfalls der Hersteller eines Stoffes, der Importeur eines Stoffes oder eines Gemisches, der nachgeschaltete Anwender, der einen Stoff in einem Gemisch verwendet (Hersteller eines Gemisches),

b)

überdies auch jeder andere Lieferant eines Stoffes oder Gemisches; Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) können jedoch die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die von einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette vorgenommen wurde. Nachgeschaltete Anwender können die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die von einem vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette vorgenommen wurde, sofern sie die Zusammensetzung des Stoffes oder Gemisches nicht ändern.

2.

bezüglich der mit der Kennzeichnung und Verpackung in Zusammenhang stehenden Pflichten neben den in Z 1 lit. a genannten Personen jeder sonstige Lieferant, der einen Stoff oder ein Gemisch in Verkehr bringt. Für die Ausführung der Kennzeichnung in deutscher Sprache gemäß § 24 Abs. 1 ist jeder verantwortlich, der kennzeichnungspflichtige Stoffe oder Gemische in Österreich in Verkehr bringt.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 ist jeder als im Sinne des Abs. 1 zu qualifizierende Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches insoweit für die Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Pflichten verantwortlich, als er über die Umstände und Tatsachen bezüglich dieser Pflichten Bescheid wusste oder hätte wissen müssen.

§ 28 ChemG 1996 (weggefallen)


§ 28 ChemG 1996 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen.

II. Abschnitt-Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten

§ 29 ChemG 1996 Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel)


Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die in Österreich für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1, zuständige Behörde.

§ 30 ChemG 1996 Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden


(1) Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für Detergenzien bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen. Soweit Detergenzien und Tenside gemäß § 24 und gemäß Art. 11 der genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf den Verpackungen deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft, und wenn die Detergenzien oder Tenside zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher Sprache, anzubringen.

(2) Ist ein Detergens auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften nach den Vorschriften des § 24 zu kennzeichnen, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Z 7) Bedacht zu nehmen.

(4) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und - sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind - den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt zu geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekannt zu geben.

§ 31 ChemG 1996 Anträge auf Ausnahmegenehmigungen


Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien sind samt den erforderlichen Unterlagen bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie prüft die Anträge hinsichtlich der in Art. 6 der genannten Verordnung (EG) festgelegten Bedingungen und informiert die Europäische Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages über die Ergebnisse der Prüfung.

§ 32 ChemG 1996 Beschränkungen von Inhaltsstoffen


(1) Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.

(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.

§ 33 ChemG 1996 Datenblatt für Inhaltsstoffe


Die Detergenzien-Hersteller im Sinne des Art. 2 Z 10 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien halten das Datenblatt im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien für die Information der Vergiftungsinformationszentrale bereit und übermitteln dieser das Datenblatt auf Anfrage.

§ 34 ChemG 1996 Laborverzeichnis


(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie führt ein Verzeichnis anerkannter Labors, die den Anforderungen des IV. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder des Punktes 1 des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen und teilt dieses Verzeichnis den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mit.

(2) In dieses Verzeichnis sind jene Labors aufzunehmen, die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachgewiesen haben, dass sie die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.

III. Abschnitt-Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

§ 35 ChemG 1996 Begriffsbestimmung


Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die gemäß Art. 4 der CLP-V folgendermaßen einzustufen und zu kennzeichnen sind:

1.

„Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

„Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)

„Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)

„Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330),

2.

„Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

„Giftig bei Verschlucken“ (H301)

„Giftig bei Hautkontakt“ (H311)

„Giftig bei Einatmen“ (H331)

oder

3.

„Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis

„Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370).

Gemische, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 61 Abs. 4 der CLP-V sachgemäß noch mit sehr giftig und giftig eingestuft und gekennzeichnet sind, gelten bis zum 31. Mai 2017 als Gifte im Sinne des § 35.

§ 36 ChemG 1996 (weggefallen)


§ 36 ChemG 1996 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen.

§ 38 ChemG 1996 Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle


Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Ärzte, die zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen werden, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch Stoffe oder Gemische verursacht worden ist, verpflichten, diese Krankheitsfälle schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art. Inhalt, Umfang und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen.

§ 39 ChemG 1996 Datenverwertung


(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Sie bzw. er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungsinformationszentrale, als Sachverständige heranziehen.

(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Gemische erforderlich ist, haben die für das Inverkehrbringen Verantwortlichen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die bereits gemäß § 54 gemeldet worden sind.

(3) Bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder bei einer gemäß Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 54 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 38 von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.

§ 40 ChemG 1996 (weggefallen)


§ 40 ChemG 1996 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen.

§ 41 ChemG 1996 Abgabe und Erwerb von Giften


(1) Wer Gifte gemäß § 35 abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.

(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt:

1.

zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß § 104 oder § 116 GewO 1994 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und

2.

Apotheken.

(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt:

1.

Inhaber

a)

eines Giftbezugsscheines gemäß § 42,

b)

einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder gemäß § 1 Abs. 4 des Biozidproduktegesetzes BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2015 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 in der Fassung des Chemikaliengesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder

c)

einer Bescheinigung für den Bezug von Giften gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder gemäß § 1 Abs. 4 des Biozidproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2015 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Z 6 in der Fassung des Chemikaliengesetzes BGBl. I Nr. 14/2015,

2.

gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,

a)

Universitäten, Privatuniversitäten, Pädagogische Hochschulen, private Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen,

b)

wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,

c)

gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen,

d)

Dienststellen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Gifte benötigen und

e)

öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,

3.

Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

4.

Chemische Laboratorien gemäß § 103 GewO 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

5.

zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfung (§ 128 GewO 1994) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

5a.

Anstalten und sonstige Einrichtungen der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und der Abwasserbeseitigung dienen sowie dazu errichtete Zweckverbände, sofern sie diese Gifte für Analysezwecke benötigen und

6.

gegen Vorlage einer von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 41a ausgestellten Bescheinigung Betriebe bzw. andere selbständige berufsmäßige Verwender,

a)

die Gifte im Sinne des § 35 zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer anderen selbständigen berufsmäßigen Tätigkeit benötigen und

b)

für die im Bereich, in dem Gifte eingesetzt werden, zumindest eine dauernd beschäftigte Person verfügbar ist:

aa)

die bezüglich dieses Bereiches eine fachlich entsprechende Berufsausbildung für den Umgang mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat oder die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 41b Abs. 2 besitzt;

bb)

die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt.

(4) Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a sind vom Rektorat der Universität bzw. dem Rektorat der pädagogischen Hochschule, von der Leitung der Privatuniversität bzw. von der Leitung der Fachhochschule oder von einer vom Rektorat bzw. von der Leitung ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a, b, c und e ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015

§ 41a ChemG 1996 Giftbezugsbescheinigung – Verfahren


(1) Zur Erlangung einer Bescheinigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 hat der Betrieb bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender eine Meldung an die gemäß Abs. 5 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Die Meldung muss von der nach außen vertretungsbefugten Person unterfertigt sein und hat nachstehende Angaben unter Anschluss der Unterlagen gemäß Abs. 2 zu enthalten:

1.

die Geschäftssparte bzw. die Bezeichnung der ausgeübten berufsmäßigen Tätigkeit (zB Art des Gewerbes, Ziviltechniker);

2.

den Verwendungszweck des Giftes; wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, ist dies ausdrücklich anzuführen;

3.

die Bezeichnung des Giftes (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe; bei Gemischen: die Produktart (zB Extraktionsmittel, Beizpaste) und technische Funktion (zB Korrosionsinhibitor) unter Angabe des „giftigen“ Inhaltsstoffes bzw. der „giftigen“ Inhaltsstoffe gemäß § 35); wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, kann an Stelle der Bezeichnung der einzelnen Gifte eine Sammelbezeichnung (zB Analysestandards) verwendet werden;

4.

den Namen und die Funktionsbezeichnung zumindest einer im Betriebsbereich, in dem Gifte eingesetzt werden, dauernd beschäftigten Person:

a)

die bezüglich dieses Bereiches eine fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat oder die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 41b Abs. 2 besitzt;

b)

die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt.

(2) Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:

1.

der Nachweis der Qualifikation zur Berufsausübung (zB Gewerbeberechtigung, Nachweis der Ausübung eines bestimmten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweiges, Ziviltechnikerbefugnis);

2.

für die gemäß Abs. 1 Z 4 diesbezüglich benannte Person der entsprechende Nachweis der im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 (Nachweis für den Abschluss einer geeigneten schulischen oder universitären Ausbildung; Nachweis für den Abschluss eines Kurses über die erforderlichen Sachkenntnisse) oder der Nachweis der Absolvierung einer entsprechenden Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 lit. b sublit. aa bzw. einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung;

3.

für die gemäß Abs. 1 Z 4 diesbezüglich benannte Person der Nachweis von Kenntnissen über Maßnahmen der Ersten Hilfe; alternativ kann dieser Nachweis auch für eine andere im Betriebsbereich dauernd beschäftigte und verfügbare Person beigebracht werden, die ausreichende Kenntnisse über Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt (zB auch Ausbildung als Ersthelfer gemäß § 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1995 idF BGBl. Nr. 457/1995 (DFB) oder eine andere gleichwertige Ausbildung);

4.

die bezüglich Identifizierung, Einstufung und Zusammensetzung des gemäß Abs. 1 Z 3 zu bezeichnenden Giftes relevanten Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes (zumindest Abschnitte 1 bis 3). Dies gilt dann nicht, wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

1.

nach Prüfung – bei Vorliegen der erforderlichen Informationen und Unterlagen dem Betrieb bzw. dem selbständigen berufsmäßigen Verwender unverzüglich eine Bescheinigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 auszustellen;

2.

bei Vorlage mangelhafter Informationen oder Unterlagen dies dem Melder unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist für die Behebung des Mangels zu gewähren;

3.

in der Bescheinigung ausdrücklich festzuhalten, dass der Betrieb bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender zum Bezug von bestimmten Giften berechtigt ist, welche Gifte – bei namentlicher Anführung der Gifte – für welchen Verwendungszweck bezogen werden dürfen, sowie den Namen der gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a gemeldeten Person; wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, kann an Stelle der Bezeichnung der einzelnen Gifte eine Sammelbezeichnung (zB Analysestandards) verwendet werden;

4.

die Bescheinigung zu entziehen, wenn der Betrieb bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender die Gifte nicht mehr benötigt und der Bezirksverwaltungsbehörde die Bescheinigung nicht zurückgestellt wird;

5.

nach einer Meldung geänderter Voraussetzungen gemäß Abs. 4 eine entsprechende Änderung der Bescheinigung vorzunehmen;

6.

das Register gemäß § 42 Abs. 10 auf dem aktuellen Stand zu halten.

(4) Sofern die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Angaben nicht mehr zutreffen und der Betrieb bzw. andere selbständige berufsmäßige Verwender weiterhin Gifte im Rahmen seiner berufsmäßigen Verwendung benötigt, sind die geänderten Voraussetzungen der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden.

(5) Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Betrieb liegt bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender seine dauernde berufliche Tätigkeit ausübt; im Falle mehrerer Betriebsstätten ist dies die für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 41b ChemG 1996 Sachkunde


(1) Eine Person ist als sachkundig anzusehen, wenn sie nachweislich

1.

die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse besitzt und

2.

über die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.

(2) Über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt eine Person, wenn sie

1.

eine geeignete schulische, universitäre oder qualifiziert berufsspezifische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder

2.

diese Kenntnisse durch Absolvierung eines Kurses erworben hat.

Für den Bezug und die Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Weinbehandlungsmittel gelten auch entsprechende Ausbildungen und Kurse für die Weinwirtschaft, die von den einschlägigen Institutionen des Bundes oder Landes (Landwirtschaftskammern der Länder) und einschlägigen Fachschulen angeboten werden, als Nachweis der gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlichen Kenntnisse.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung näher festlegen,

1.

welche Anforderungen an einen Kurs gemäß Abs. 2 Z 2 und gegebenenfalls an Maßnahmen zur Auffrischung gestellt werden; dabei ist er auch ermächtigt, für bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten – insofern dies fachlich gerechtfertigt ist – spezifische, auf die einschlägige Berufssituation zugeschnittene Kurse bezüglich der typischerweise im jeweiligen Bereich eingesetzten Gifte festzulegen und bestimmte Qualifikationsnachweise als gleichwertig anzuerkennen,

2.

welche schulischen, universitären und qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen gemäß Abs. 2 Z 1 als Nachweis anzuerkennen sind und

3.

die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe und die Art ihres Nachweises, insbesondere auch in Form von einschlägigen Kursen.

(Anm.: Abs. 4 tritt mit Ablauf des 25.11.2015 außer Kraft)

§ 42 ChemG 1996 Berechtigungen zum Giftbezug und ihre Evidenzhaltung


(1) Private Verwender benötigen für den Bezug von Giften im Sinne des § 35 einen von der Behörde ausgestellten Giftbezugsschein. Dieser berechtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35. Für Biozidprodukte (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Biozidprodukteverordnung), die Gifte im Sinne des § 35 sind, darf kein Giftbezugsschein ausgestellt werden.

(2) Die Erteilung eines Giftbezugsscheines gemäß Abs. 1 ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

2.

die Bezeichnung des Giftes (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe; bei Gemischen: die Produktart (zB Extraktionsmittel, Beizpaste) und technische Funktion (zB Korrosionsinhibitor) unter Angabe des „giftigen“ Inhaltsstoffes bzw. der „giftigen“ Inhaltsstoffe gemäß § 35),

3.

Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,

4.

die benötigte Menge des Giftes und

5.

den Nachweis der erforderlichen Sachkenntnisse und notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b.

(3) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers.

(4) Der Giftbezugsschein darf nur erteilt werden, wenn

1.

der Antragsteller

a)

das 18. Lebensjahr vollendet hat,

b)

sachkundig gemäß § 41b und verläßlich ist,

c)

die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat und

2.

im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von dem Giftbezugsschein erfaßten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)

(6) Der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75 bis 95 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist.

(7) Der Giftbezugsschein kann mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung und Behandlung des Giftes als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden.

(8) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ausstellungstag.

(9) Giftbezugslizenzen im Sinne des § 42 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 und Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweiligen Ablauf ihrer Geltungsdauer. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen auch eine solche Giftbezugslizenz abändern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen im Sinne des § 42 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 und die Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c und e und Bescheinigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 sowie ein Verzeichnis über alle im § 41 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3 Z 4 und 5a genannten, nach den jeweiligen Rechtsvorschriften erworbenen Bewilligungen zu führen. Die im Rahmen dieses Verfahrens durch die Behörde ermittelten Daten und Informationen sind spätestens zehn Jahre nach Erlöschen der jeweiligen Bewilligung, Bestätigung oder Bescheinigung zu löschen.

(11) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Meldungen und Bescheinigungen gemäß § 41a, des Giftbezugsscheines gemäß § 42 und des hiefür erforderlichen Antrags, der Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und der gemäß Abs. 10 zu führenden Register zu erlassen.

(12) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entscheidet gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO („Verantwortlicher“) über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Ausstellung von Bescheinigungen und Giftbezugsscheinen gemäß §§ 41a bis 42 erhoben werden. Die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden sind Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, die die im Rahmen der Ausstellung von Bescheinigungen und Giftbezugsscheinen gemäß §§ 41a bis 42 erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

§ 43 ChemG 1996 Aufzeichnungspflicht


(1) Wer Gifte gemäß § 35 herstellt, in das Bundesgebiet verbringt oder erwirbt, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen gemäß § 46 Abs. 1 erlassen.

§ 44 ChemG 1996 Beauftragter für den Giftverkehr


(1) In jedem Betrieb, der Gifte gemäß § 35 herstellt oder in Verkehr bringt, ist vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte bezüglich dieser Gifte zu überwachen hat. Er hat dieser Bestellung nachweislich zuzustimmen. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Er hat mit den Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften im Betrieb zusammenzuarbeiten. Der Beauftragte muss sachkundig im Sinne des § 41b oder bezüglich des Bereiches des Betriebes, in dem Gifte eingesetzt werden, eine dem jeweiligen Gewerbe oder dem jeweiligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweig fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert haben und die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzen, im Betrieb dauernd beschäftigt und in dem Bereich, in dem die Gifte eingesetzt werden, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein sachkundiger Stellvertreter zu bestellen.

(2) Ist die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr einem Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist der Betriebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestellter Geschäftsführer berechtigt, die Aufgaben des Beauftragten wahrzunehmen, sofern er die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 fünfter Satz erfüllt.

(3) Durch die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte nicht berührt.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Apotheken.

§ 45 ChemG 1996 Abgabe an Letztverbraucher


(1) Gifte gemäß § 35 dürfen nur an gemäß § 41 Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) Die Abgabe von Giften gemäß § 35 an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung ist verboten. Diesbezügliche Regelungen für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelrecht bleiben davon unberührt.

(4) Soweit es unter Berücksichtigung des Standes der Technik (§ 2 Z 7) der Vermeidung von Gefahren und Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen im Sinne der Schutzziele dieses Bundesgesetzes dient, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung auch für bestimmte andere als die in Abs. 3 angeführten gefährlichen Stoffe und Gemische Beschränkungen der Abgabe in Selbstbedienung sowie unter bestimmten Bedingungen für sie auch Ausnahmen vorsehen. Erforderlichenfalls können auch besondere Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere eine Kennzeichnung von Verkaufsflächen oder -bereichen, für eine zulässige Abgabe im Wege der Selbstbedienung festgelegt werden. Diesbezügliche Regelungen für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelrecht bleiben davon unberührt.

§ 46 ChemG 1996 Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften


(1) Der Erwerber von Giften gemäß § 35 darf zur Empfangnahme nur solche Personen ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger dieser Gifte hat dem Abgeber seine Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 41 Abs. 3 vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.

(2) Gifte gemäß § 35 dürfen nur von einer Person verwendet werden, die nachweislich im Rahmen des § 41 Abs. 3 Z 6 eine fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift erworben hat oder die erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 41b Abs. 2 und die – unbeschadet der in § 41a Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Option – Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt. Eine Person, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf diese Gifte nur dann verwenden, wenn sie bezogen auf die konkreten Gifte nachweislich von einer Person im Sinne des ersten Satzes dabei unterwiesen wird. Die Unterweisung ist angepasst an den Wissensstand regelmäßig, jedoch zumindest einmal jährlich zu wiederholen. § 14 Abs. 4 des ASchG ist sinngemäß anzuwenden. Die Unterweisung kann auch schriftlich (zB auch anhand einer schriftlichen Betriebsanweisung, die die vom Gift ausgehenden Gefahren, die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Erste Hilfe Maßnahmen beinhaltet) erfolgen. Bei schriftlichen Anweisungen ist § 14 Abs. 5 des ASchG sinngemäß anzuwenden. Bei der Verwendung von Giften ist sicherzustellen, dass im gegenständlichen Bereich eine Person anwesend ist, die über entsprechende Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe im Sinne des § 41b Abs. 2 verfügt.

(3) Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Giften erforderlich ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

(Anm.: Z 1 und Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

3.

besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei der Abgabe und bei der Verwendung von Giften,

4.

besondere Anforderungen an Geräte, die mit Giften in Berührung kommen, sowie an für Gifte bestimmte Verpackungen und Behältnisse und

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)

6.

sonstige beim Umgang mit Giften erforderliche Maßnahmen.

§ 47 ChemG 1996 Behandlung von Giften als Abfall


(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(2) Letztverbraucher, die Gifte von zur Abgabe Berechtigten im Einzelhandel bezogen haben, sind berechtigt, die zu beseitigenden Gifte ohne Anspruch auf Entgelt dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Gifte einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe der Gifte in deren Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse erfolgt und der Letztverbraucher dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.

§ 48 ChemG 1996 Besondere Meldepflicht


Jeder, der Gifte gemäß § 35 herstellt, in Verkehr bringt, erwirbt, verwendet oder als Abfall behandelt, hat den Verlust oder die irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde oder im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion zu melden. Sofern es die Umstände erfordern, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, die Bevölkerung über die von den Giften ausgehenden Gefahren zu informieren.

§ 49 ChemG 1996 (weggefallen)


§ 49 ChemG 1996 (weggefallen) seit 26.11.2015 weggefallen.

IV. Abschnitt-Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

§ 50 ChemG 1996 Prüfstellen


Ökotoxikologische und toxikologische Prüfungen von Stoffen und Gemischen müssen gemäß Art. 8 Abs. 4 der CLP-V in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 der REACH-V von Prüfstellen durchgeführt werden, die – unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften – über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende und in einer Verordnung nach § 51 näher ausgeführte Laborpraxis verfügen oder die einem anderen internationalen Standard, der von der Europäischen Kommission oder von der ECHA als gleichwertig anerkannt ist, entsprechen sowie die Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 erfüllen:

1.

die Prüfstelle muß von einer Person geleitet werden, die die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt und eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert hat (Prüfstellenleiter); der Prüfstellenleiter muß jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf den von der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik, physikalisch-chemische Daten, Toxikologie und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen nachweisen;

2.

weist der Prüfstellenleiter die nach Z 1 erforderlichen Qualifikationen nicht auf, so hat die Prüfstelle eine Person zu beschäftigen, die die erforderlichen Qualifikationen aufweist;

3.

die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich schriftlich zu melden;

4.

jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden;

5.

die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des § 52 zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Z 1 bis 4 und einer Verordnung gemäß § 51 erforderliche Unterstützung zu leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Zahl, Art und Umfang der von ihnen nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Prüfungen schriftlich bekanntzugeben.

§ 51 ChemG 1996


Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaften und der Technik und auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung solche Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen, die Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger und vergleichbarer Daten über die Eigenschaften der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick auf deren Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sichern.

§ 52 ChemG 1996 Kontrolle von Prüfstellen


(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist für die behördliche Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis in Prüfstellen, die Prüfungen gemäß § 50 durchführen, zuständig.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Prüfstelle im Hinblick darauf zu überprüfen, ob

1.

sie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht,

2.

sie die in § 50 genannten Prüfungen sachgerecht durchführt und

3.

die von ihr stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluss über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.

(3) Die Kontrolle ist durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder der von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch

1.

Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;

2.

Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 51 zu führenden Aufzeichnungen;

3.

Entnahme von Materialien, Stoffen oder Gemischen.

Die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 4, 61, 62, 63 und 66 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Hat die Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies das Bundesamt für Ernährungssicherheit der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.

(5) Hat eine spätere Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu entziehen.

(6) Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.

(7) Die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ausgestellten Bescheinigungen, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, bleiben solange in Wirksamkeit bis das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende neue Bescheinigung gemäß Abs. 4 für die Prüfstelle ausgestellt oder diese Bescheinigung gemäß Abs. 5 entzogen hat.

§ 53 ChemG 1996 Ausländische Prüfnachweise


(1) Ausländische Prüfnachweise sind den von Prüfstellen im Sinne des § 50 erstatteten Gutachten gleichzuhalten, wenn sie von Prüfstellen stammen, bei denen gewährleistet ist, daß die den Betrieb derselben regelnden Rechtsvorschriften oder hiefür geltenden Richtlinien des Auslandes den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen gleichwertig sind und von diesen Prüfstellen eingehalten werden.

(2) Mit den zuständigen obersten Behörden jener Staaten, in die diesem Bundesgesetz unterliegende Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse ausgeführt oder aus denen solche eingeführt werden sollen, können Übereinkommen über die Kontrolle von Prüfstellen, in denen Prüfungen nach diesem Bundesgesetz durchgeführt werden, die gegenseitige Anerkennung dieser Kontrollen sowie über den Austausch von Informationen betreffend die Prüfstellen geschlossen werden.

§ 54 ChemG 1996


(1) Die Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: VIZ) und die Umweltbundesamt GmbH haben die gemäß Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V vorgesehenen Informationen über Gemische von der ECHA entgegenzunehmen.

(2) Die VIZ hat als Notbeauskunftungsstelle im Sinne des Art. 45 Abs. 2 lit. a CLP-V Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten. Die VIZ hat die für Notfälle beauskunfteten Anfragen statistisch zu erfassen, um auf Aufforderung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an Hand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Art. 45 Abs. 2 lit. b der CLP-V zu ermitteln. Erstellte Analysen sind auch der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.

(3) Ab den gemäß Anhang VIII Teil A Z 1 CLP-V festgelegten Anwendungsterminen haben Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische gemäß Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII CLP-V in Verkehr bringen, vor dem Inverkehrbringen eine Mitteilung der gemäß Anhang VIII CLP-V genannten Informationen in dem gemäß Anhang VIII Teil C CLP-V festgelegten Format an die ECHA zu übermitteln.

(4) Vor den gemäß Anhang VIII Teil A Z 1 CLP-V festgelegten Anwendungsterminen ist es den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Herstellern von Gemischen) gestattet, an Stelle der harmonisierten Informationen gemäß Anhang VIII CLP-V die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter der betroffenen Gemische an die in Abs. 1 benannten Stellen zu übermitteln.

(5) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfassten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bis zum Ende des Übergangszeitraumes gemäß Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII Teil A Z 1 der CLP-V zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie aufgrund der übermittelten Sicherheitsdatenblätter gemäß Abs. 4 zu erstellen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, dieses Register automationsunterstützt zu führen. Sie bzw. er kann sich zur Führung des Registers der Umweltbundesamt GmbH bedienen.

§ 55 ChemG 1996 Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr


(1) Derjenige, den Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz treffen, ist berechtigt, bestimmte Informationen zu bezeichnen, die seines Erachtens als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gelten. Er hat dies gegenüber der Behörde mit geeigneten Nachweisen zu begründen. Gelangt die Behörde zur Auffassung, daß es sich bei den vom Informationspflichtigen bezeichneten Informationen tatsächlich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt, so hat sie – sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere überwiegende Interessen (Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) entgegenstehen – für eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen Sorge zu tragen.

(2) Keinesfalls unter ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen die nachstehenden Informationen, insoweit sie nicht von der ECHA gemäß Art. 119 Abs. 2 der REACH-V oder gemäß Art. 24 der CLP-V als geheim anerkannt werden:

1.

die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes oder des Gemisches,

2.

der Name des Herstellers, bei Stoffen und Gemischen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, der Name des Importeurs und bei neuen Stoffen zusätzlich der Name des Anmelders,

3.

die physikalisch-chemischen Eigenschaften, wie sie im Rahmen der Grundprüfung ermittelt werden,

4.

die Möglichkeiten, den Stoff unschädlich zu machen, insbesondere die bei der Anmeldung bekanntzugebenden Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte,

5.

die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen,

6.

Der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als gefährlich bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder Kennzeichnung erforderlich ist,

7.

Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen,

8.

die im Sicherheitsdatenblatt bekanntzugebenden Informationen,

9.

bei Stoffen unter den in der REACH-V genannten Voraussetzungen: Analysemethoden zur Feststellung eines gefährlichen Stoffes bei seiner Freisetzung in die Umwelt sowie zur Bestimmung der unmittelbaren Exposition von Menschen.

(3) Veröffentlicht der Informationspflichtige später selbst Angaben, die zuvor als „vertraulich“ behandelt werden mußten, so hat er die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie davon zu unterrichten. Die betreffenden Angaben sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu behandeln.

(4) Die nach diesem Bundesgesetz oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union gemeldeten Daten dürfen von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:

1.

folgende öffentliche Institutionen:

a)

die Dienststellen des Bundes, die Umweltbundesamt GmbH im Sinne ihrer Funktion gemäß § 7 des Umweltkontrollgesetzes und die Dienststellen der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,

b)

die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit diese die Daten zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere im Rahmen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG benötigen,

2.

die Prüfstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen,

3.

Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten zur Ausübung der Heilkunde benötigen, sowie an die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“), soweit sie die Daten zur Auswertung von Vergiftungsfällen einschließlich ihrer statistischen Erfassung im Sinne des § 54 Abs. 2 oder zur Beantwortung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen im Sinne des Art. 45 CLP-V benötigt oder zur Information des medizinischen Personals im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien verwenden kann,

4.

die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen,

5.

die Organe der Europäischen Union, soweit dies in Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist,

6.

Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu entsprechen ist.

§ 56 ChemG 1996 Verschwiegenheitspflicht


Personen, denen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 55 Abs. 1 ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet.

V. Abschnitt-Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

§ 57 ChemG 1996 Überwachung


(1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig:

1.

REACH-V; in Angelegenheiten der Überwachung der REACH-V in Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, sind die im MinroG genannten Überwachungsbehörden zuständig und haben gemäß dem MinroG vorzugehen;

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien,

4.

PIC-V,

5.

POP-V,

6.

EU-OzonV,

7.

EU-QuecksilberV und

8.

Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, insoweit Verbote und Beschränkungen, die Unterrichtung der Lieferkette und die Genehmigung erfasst sind.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend von Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist.

(4) Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich

1.

der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien,

2.

der POP-V,

3.

der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen durch Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Farben und Lacken (Lösungsmittelverordnung 2005 – LMV 2005), BGBl. II Nr. 398/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 179/2018,

4.

der REACH-V,

5.

der CLP-V,

6.

der EU-OzonV und

7.

der EU-QuecksilberV

ist der Landeshauptmann. Bei Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen aus Drittstaaten, die auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich – im Rahmen ihres Wirkungsbereiches – nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, mitzuwirken.

(5) Unbeschadet der §§ 58 bis 70 und 73 richtet sich der Umfang der Befugnisse des Landeshauptmannes und der Zollbehörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der im Abs. 4 zitierten Rechtsvorschriften der Europäischen Union nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020.

(6) Die Zollbehörde hat ferner die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der in Abs. 1 genannten Rechtsakte sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen.

§ 58 ChemG 1996


(1) Die Organe des Landeshauptmanns und der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz oder durch die einschlägigen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasste Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, Nachschau zu halten.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.

(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einer Zollstelle (Anm. 1) oder anlässlich einer den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.

(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2000)

(________________

Anm. 1: Art. 27 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2019 lautet: „In § 58 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 58 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei einem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.“.)

§ 59 ChemG 1996


Die Organe des Landeshauptmannes haben die Ergebnisse der Überwachung des III. Abschnitts dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 61 ChemG 1996


(1) Die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die durch dieses Bundesgesetz oder die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.

(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.

(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Stoffes, des Gemisches oder des Erzeugnisses vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen.

(4) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte und einschlägiger Rechtsvorschriften der Europäischen Union in Bezug auf diesen Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.

(5) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet mit Bescheid darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist.

(6) Der Landeshauptmann hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union bestehenden Verpflichtungen sowie Beschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu erstellen (Proben- und Revisionsplan) und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitzuteilen.

§ 62 ChemG 1996


(1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß §§ 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen auf schriftliche oder mündliche Anfrage Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren, aus denen sich Anhaltspunkte für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der Verordnungen der Europäischen Union ergeben können. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 63 ChemG 1996


Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem gemäß § 62 Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen.

§ 64 ChemG 1996


(1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erforderlich sind, so ist der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

(2) Der Landeshauptmann und - im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 - die Zollbehörden, haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere hinsichtlich der nachstehenden Rechtsakte jährlich schriftlich zu berichten:

1.

REACH-V,

2.

CLP-V,

3.

POP-V,

4.

EU-QuecksilberV,

5.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und

6.

LMV 2005.

(3) Die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 sowie gemäß Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V und gemäß Art. 28 der EU-OzonV der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.

§ 64a ChemG 1996 Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch


(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat innerhalb der festgelegten Fristen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Informationen über gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, bei denen eine Maßnahme gemäß § 69 gesetzt wurde und die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit erfüllt sind, für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren („RAPEX“) gemäß Art. 12 dieser Richtlinie zu melden; der jeweilige Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich eine Maßnahme gemäß § 69 gesetzt wurde, hat hiefür die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich unter Anschluss sämtlicher zweckdienlicher Unterlagen zu informieren.

(2) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, Daten und alle zweckdienlichen Informationen, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder bei der Vollziehung einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union erhoben werden, insbesondere Daten zu Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen und zur Marktüberwachung, an Behörden oder andere öffentliche Institutionen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an internationale Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in Datenbanken der Europäischen Union oder in internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde stehen.

(3) Gemäß Abs. 1 und 2 übermittelte Daten zu jenen Personen, die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringen, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette oder für die Risikobewertung erforderlich ist.

§ 65 ChemG 1996 Verfahrensdelegation


Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf basierender Verordnungen vorzunehmen sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens generell oder im Einzelfall mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen nachgeordnete Behörden ganz oder teilweise betrauen.

§ 66 ChemG 1996 Gebührentarif


(1) Gebühren sind vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu entrichten, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht (§ 52 Abs. 4); solche Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Kontrolle einer Prüfstelle ergeben hat, dass sie den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht (§ 52 Abs. 5).

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenen Kosten der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung in einem Tarif festzusetzen.

(3) Die Gebühren sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 67 ChemG 1996 Beschlagnahme


(1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der nachstehend genannten Verordnungen der Europäischen Union Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse einschließlich ihrer Verpackung (im Folgenden: Gegenstände) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie

1.

entgegen einer gemäß § 17 oder § 20 erlassenen Verordnung oder einem gemäß § 18 erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

2.

entgegen der EU-OzonV hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

3.

entgegen der PIC-V ein- oder ausgeführt werden,

4.

entgegen der POP-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

5.

entgegen den Bestimmungen der EU-QuecksilberV ein- oder ausgeführt, hergestellt oder verwendet werden,

6.

entgegen Art. 5 der REACH-V hergestellt oder in Verkehr gebracht werden,

7.

entgegen Art. 56 der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

8.

entgegen dem Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

9.

grobe Kennzeichnungs- oder Verpackungsmängel gemäß diesem Bundesgesetz oder der CLP-V aufweisen,

10.

als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32 in Verkehr gebracht werden,

11.

als Gifte gemäß § 35 ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden,

12.

als Gifte gemäß § 35 entgegen § 45 Abs. 3 an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden oder

13.

entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 verbracht, besessen oder verwendet werden.

Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet.

(2) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.

(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Beschwerde entscheidet das Verwaltungsgericht.

(7) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 62 Abs. 2 anzuwenden.

§ 68 ChemG 1996


(1) Besteht der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte, einschlägige Verordnungen der Europäischen Union oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Union in Bezug auf Gegenstände (§ 67 Abs. 1) nicht eingehalten werden, hat – sofern nicht einer der in § 67 Abs. 1 angeführten Fälle vorliegt - das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Gründe mitzuteilen und ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den mitgeteilten Gründen entgegenzutreten oder den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Wenn nach Ablauf der gesetzten Frist der begründete Verdacht aufrecht bleibt, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht erforderlich, so kann der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 50 Abs. 5a VStG ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme gemäß Abs. 1 zweiter Satz dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet. § 67 Abs. 2 bis 8 ist anzuwenden.

§ 69 ChemG 1996


(1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der in § 67 Abs. 1 angeführten einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union für Gegenstände (§ 67 Abs. 1) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:

1.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1;

2.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 67 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes;

3.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane;

4.

sofern die gemäß § 68 beanstandeten Gegenstände nicht binnen der behördlich festgesetzten Frist den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der in § 67 Abs. 1 angeführten einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union angepasst oder aus dem Verkehr gezogen worden sind und gemäß § 68 Abs. 1 vorläufig beschlagnahmt worden sind, binnen zwei Wochen ab Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme.

(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. § 67 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 70 ChemG 1996 Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen


(1) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, die durch gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder gefährliche Erzeugnisse verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Verpflichtung zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Chemikalien oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen können auch angeordnet werden, wenn die Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen den Vorschriften der §§ 21 bis 25 in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, falsche Vorstellungen über die Gefährlichkeit zu erwecken, oder wenn die nach § 24 gebotene Kennzeichnung fehlt.

(2) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr können die Überwachungsorgane auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.

(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, daß der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird, hat die Behörde auf dessen Antrag die mit Bescheid getroffene Maßnahme zu widerrufen.

VI. Abschnitt-Strafbestimmungen

§ 71 ChemG 1996 Strafbestimmungen


(1) Wer

1.

die in der CLP-V festgelegten Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung verletzt,

2.

die Kennzeichnung eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 der CLP-V in Verbindung mit § 24 Abs. 1 in deutscher Sprache anbringt,

3.

als Hersteller oder Importeur den Meldebestimmungen gemäß Art. 40 der CLP-V zuwiderhandelt,

3a.

als Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Meldebestimmungen des Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V zuwiderhandelt,

4.

den Bestimmungen über Werbung gemäß Art. 48 der CLP-V zuwiderhandelt,

5.

den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der REACH-V zuwiderhandelt,

6.

den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der CLP-V zuwiderhandelt,

7.

einen Stoff ohne die erforderliche Registrierung gemäß der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,

8.

Informationen, die er nach der REACH-V vorlegen muss, nicht an die ECHA oder, soweit dies verlangt ist, an die zuständige Behörde übermittelt,

9.

den Bestimmungen des Titels IV der REACH-V („Informationen in der Lieferkette“) zuwiderhandelt,

10.

das Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 in Verbindung mit Anhang II der REACH-V nicht in der gehörigen Art und Weise erstellt,

11.

das Sicherheitsdatenblatt nicht gemäß Art. 31 Abs. 5 der REACH-V in Verbindung mit § 25 Abs. 4 in deutscher Sprache ausstellt oder sonstigen Pflichten des § 25 zuwiderhandelt,

12.

einen Stoff in solchen Verwendungsbereichen einsetzt, die nicht in einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, oder nicht gemäß den Anforderungen des Titels V der REACH-V in einem entsprechenden Stoffsicherheitsbericht abgedeckt sind oder nicht an die ECHA gemeldet wurden (Art. 38 der REACH-V),

13.

den Bestimmungen des Titels V der REACH-V zuwiderhandelt,

14.

als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Bestimmungen des Titels VII der REACH-V zuwiderhandelt,

15.

einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis entgegen einer Beschränkung gemäß Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,

16.

der PIC-V zuwiderhandelt, indem er das Verfahren der Ausfuhrnotifikation nicht einhält, den Auskunftspflichten nicht nachkommt, Einfuhrentscheidungen nicht beachtet, die ausdrückliche Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde nicht einholt oder indem er die in der genannten Verordnung festgelegte Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr nicht einhält oder der Übermittlungspflicht betreffend Sicherheitsdatenblätter bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,

17.

Chemikalien oder Erzeugnisse (Fertigwaren, Artikel), für die nach der PIC-V ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot ausführt oder in Verkehr bringt,

18.

in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung eine gemäß Art. 19 Abs. 1 oder 2 der PIC-V anzugebende Kennnummer nicht angibt oder eine unrichtige Kennnummer angibt,

19.

Verboten und Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

20.

der EU-OzonV zuwiderhandelt,

21.

einem Bescheid gemäß § 18 oder den ihm nach § 19 auferlegten Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt,

22.

als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften (§§ 23 und 24) über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,

23.

Art. 3, 4 oder 5 der EU-QuecksilberV zu Ein- und Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und -gemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten und zur Herstellung mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt,

23a.

Art. 7 der EU-QuecksilberV zur Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in industriellen Prozessen zuwiderhandelt,

23b.

Art. 8 der EU-QuecksilberV in Bezug auf Herstellung und Inverkehrbringen neuer mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt,

24.

der POP-V zuwiderhandelt,

25.

Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 30 oder 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 in Verkehr bringt,

26.

Gifte gemäß § 35 abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,

27.

als Inhaber eines Betriebes, der Gifte gemäß § 35 herstellt oder in Verkehr bringt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,

28.

als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,

29.

Gifte entgegen § 45 an Letztverbraucher abgibt oder einer gemäß § 45 Abs. 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

30.

Gifte gemäß § 35 entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 41b Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder verwendet,

30a.

die Meldepflicht gemäß § 41a Abs. 4 nicht befolgt,

31.

Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,

32.

den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,

33.

Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, über die die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 67 oder mit Bescheid die Beschlagnahme gemäß § 69 verhängt worden ist,

34.

einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,

35.

entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe oder ein Gemisch, das die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148 angeführten Chlorate oder Perchlorate enthält, einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellt,

36.

entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 und ohne eine rechtskräftige Genehmigung gemäß § 10 erlangt zu haben, einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nach Österreich verbringt, besitzt oder verwendet, oder den beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nicht für Dritte unzugänglich aufbewahrt,

37.

entgegen Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1148 den Verpflichtungen zur Unterrichtung der Lieferkette nicht nachkommt,

38.

entgegen Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/1148 seinen Verpflichtungen zur Überprüfung bei Verkauf oder zur Aufbewahrung der diesbezüglichen Daten nicht nachkommt, oder die Daten nicht den zuständigen Inspektions- und Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der nationalen Kontaktstelle gemäß § 10 Abs. 13, auf deren Verlangen zur Verfügung stellt,

39.

entgegen Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 seiner Prüfpflicht bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nicht nachkommt, oder eine verdächtige Transaktion, das Abhandenkommen oder den Diebstahl erheblicher Mengen eines regulierten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe nicht der nationalen Kontaktstelle meldet,

40.

als Mitglied der Allgemeinheit entgegen Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen eines beschränkten Ausgangsstoffes nicht der nationalen Kontaktstelle meldet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500 € bis zu 20180 €, im Wiederholungsfall bis zu 40375 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen in einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union oder darauf basierenden, unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, eines Gemisches oder eines Erzeugnisses in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

§ 71a ChemG 1996 Gerichtliche Strafbestimmung


Wer einen Stoff nach den Anhängen I oder II der Verordnung (EU) 2019/1148 oder Gemische oder Stoffe, die diese Stoffe enthalten, mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Schieß- oder Sprengmitteln verwendet werde, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. § 175 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, gilt sinngemäß

§ 72 ChemG 1996 Verantwortlichkeit


(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV).

(2) Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt, so ist dessen Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragende Person oder Personengemeinschaft ihren Sitz hat, schriftlich bekanntzugeben. Die Bestellung wird erst mit Eingang beim Landeshauptmann wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

§ 73 ChemG 1996 Verfall


(1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 69 beschlagnahmten Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt verbunden ist.

(3) Solange die verfallenen Gegenstände noch keinen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zugeführt worden sind, kann der Verfall vom Landeshauptmann widerrufen werden, wenn der frühere Eigentümer nachträglich nachweisen kann, zwischenzeitlich alle notwendigen Vorkehrungen getroffen zu haben, um nach einer Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen und der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 67 Abs. 1 angeführt sind, Rechnung zu tragen.

(4) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des früheren Eigentümers schadlos als Abfall zu behandeln. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

§ 75 ChemG 1996 Revision


(1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes, die in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen ergangen sind, steht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Falle einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts hat die belangte Behörde der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich auch eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vorzulegen.

§ 75a ChemG 1996 Beschwerde


In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat über Beschwerden gegen Bescheide der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wegen Rechtswidrigkeit und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

§ 75b ChemG 1996 Eintrittsrecht


Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.

VII. Abschnitt-Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76 ChemG 1996 Übergangs- und Schlußbestimmungen


(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) Sofern in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflichten, Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren Verwendung verfügt werden.

(4) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

(5) Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 109/2015 können Betriebe und andere selbständige berufsmäßige Verwender für Stoffe und Gemische, die mit „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 eingestuft sind, eine Meldung gemäß § 41 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 unter den dort festgelegten Bedingungen machen.

(6) Wirtschaftsteilnehmer haben die bis zum Ablauf des 31. Jänner 2021 im Rahmen des Registrierungsverfahrens gemäß § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2018 gesammelten Daten zumindest bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 aufzubewahren und spätestens am 1. Februar 2026 zu löschen.

(7) Mitglieder der Allgemeinheit, die beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe im Rahmen des Registrierungsverfahrens vor dem 1. Februar 2021 rechtmäßig erworben haben, dürfen diese ohne Genehmigung bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 besitzen und verwenden.

§ 77 ChemG 1996 Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, und das Waschmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984,, außer Kraft.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2012,)

  2. (3)Absatz 3§§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraphen 4,, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  3. (4)Absatz 4§ 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Paragraph 71, Absatz eins, erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Absatz 2, erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. (5)Absatz 5§§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.Paragraphen 2, Absatz 16,, 29 bis 34, 67 Absatz eins, Ziffer 5 und 71 Absatz eins, Ziffer 11, in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2004,, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.
  5. (6)Absatz 6Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
  6. (7)Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des I. Abschnitts, die §§ 1 bis 9 samt Überschriften, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 6, § 22 Abs. 2 Z 3, der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 bis 5 und 7, § 27, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33, § 35, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Z 5 und 6, § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, 5, 10 und 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 und 3, § 49, der Einleitungsteil des § 50, § 52 Abs. 1, die Überschrift des § 54, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 54 Abs. 2, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Z 6 und 9, § 55 Abs. 4 Z 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 64a samt Überschrift, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 6 bis 9 und § 78 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und 2 und § 77 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I), außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des römisch eins. Abschnitts, die Paragraphen eins bis 9 samt Überschriften, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz eins und 3, die Überschrift des Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz eins bis 6, Paragraph 21, Absatz eins bis 6, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3,, der Einleitungsteil des Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins und 5, Paragraph 25, Absatz eins bis 5 und 7, Paragraph 27,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33,, Paragraph 35,, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 5 und 6, Paragraph 41, Absatz 4 und 5, Paragraph 42, Absatz eins,, 5, 10 und 11, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 3 und 4, Paragraph 46, Absatz 2 und 3, Paragraph 49,, der Einleitungsteil des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 54,, Paragraph 54, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 54, Absatz 2,, 4 und 5, der Einleitungsteil des Paragraph 55, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 6 und 9, Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer eins und 3, Paragraph 57, Absatz eins und 3, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, 4, 5 und 6, Paragraph 62, Absatz eins,, Paragraph 63,, Paragraph 64,, Paragraph 64 a, samt Überschrift, Paragraph 66, Absatz eins und 2, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 68, Absatz eins,, der Einleitungsteil des Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 77, Absatz eins und 6 bis 9 und Paragraph 78, Absatz eins,, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2012, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 26, samt Überschrift, Paragraph 28, samt Überschrift, Paragraph 36, samt Überschrift, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 40, samt Überschrift, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz eins und 2 und Paragraph 77, Absatz 2, außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2009, (Artikel römisch eins), außer Kraft.
  7. (8)Absatz 8Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 der CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Art. 61 der CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 der REACH-V Anwendung.Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Artikel 61, Absatz 3, der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Artikel 31, Absatz 10, der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Artikel 61, der CLP-V, insbesondere Artikel 61, Absatz 4, (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Artikel 61, Absatz 2, der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Artikel 61, der CLP-V auch Artikel 31, Absatz 10, der REACH-V Anwendung.

    (Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015,)

  8. (10)Absatz 10§ 57 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.Paragraph 57, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
  9. (11)Absatz 11§ 48 und § 62 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 48 und Paragraph 62, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  10. (12)Absatz 12§ 67 Abs. 6 sowie die §§ 75, 75a und 75b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt § 61 Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.Paragraph 67, Absatz 6, sowie die Paragraphen 75,, 75a und 75b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt Paragraph 61, Absatz 5, letzter Satz außer Kraft.
  11. (13)Absatz 13Das Inhaltsverzeichnis, §2 Z 6, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 6 bis 8 samt Schlussteil, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 3, § 10 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 2, 5 und 8, § 20 Abs. 1 bis 5, § 25 Abs. 5, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 45 Abs. 4, § 57 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 60 Abs. 2, § 64 Abs. 3, § 71 Abs. 1 Z 18, 33 und 35 bis 40, § 71a samt Überschrift, § 77 Abs. 13, § 77a samt Überschrift sowie § 78 Abs. 1, 2, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, §2 Ziffer 6,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 samt Schlussteil, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz eins,, 2, 5 und 8, Paragraph 20, Absatz eins bis 5, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 4,, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8, Paragraph 60, Absatz 2,, Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 18,, 33 und 35 bis 40, Paragraph 71 a, samt Überschrift, Paragraph 77, Absatz 13,, Paragraph 77 a, samt Überschrift sowie Paragraph 78, Absatz eins,, 2, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  12. (14)Absatz 14Die Einträge zu § 20, § 41a, § 41b und § 42 des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Z 9, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 3, 5, 13, 14, 16, 18 und 28, § 5 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 5 lit. c und e, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2 Z 1, die Überschrift zu § 20, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 35, § 37 Abs. 2 erster Satz, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, Z 2 lit. a und d, § 41 Abs. 3 Z 5, 5a und 6, § 41 Abs. 4, § 41a samt Überschrift, § 41b samt Überschrift, die Überschrift zu § 42, § 42 Abs. 1 bis 3, der Einleitungsteil von § 42 Abs. 4, § 42 Abs. 4 Z 1 lit. a und b sowie Z 2, § 42 Abs. 6, § 42 Abs. 7 erster Satz, § 42 Abs. 8 bis 11, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 erster Satz, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 4 und 6, § 48, § 67 Abs. 1 Z 9, 11 und 12, § 68 Abs. 1 letzter Satz, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 Z 26, 27, 29, 30 und 30a, der Schlussteil von § 71 Abs. 1, § 71 Abs. 2, § 73 Abs. 3, § 77 Abs. 9, 10 und 17, sowie § 78 Abs. 2 Z 9 und 9a, Abs. 2a Z 6 und 6a und Abs. 2b Z 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 37 Abs. 2 zweiter Satz, § 41 Abs. 5, § 42 Abs. 5, § 42 Abs. 7 zweiter Satz, 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46 Abs. 3 Z 5 und § 46 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.Die Einträge zu Paragraph 20,, Paragraph 41 a,, Paragraph 41 b und Paragraph 42, des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 2, Ziffer 9,, der Einleitungsteil des Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 5, 13, 14, 16, 18 und 28, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 5, Litera c und e, Paragraph 5, Absatz 4 und 5, Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,, die Überschrift zu Paragraph 20,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 35,, Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und d, Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 5,, 5a und 6, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 41 a, samt Überschrift, Paragraph 41 b, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 42,, Paragraph 42, Absatz eins bis 3, der Einleitungsteil von Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer 2,, Paragraph 42, Absatz 6,, Paragraph 42, Absatz 7, erster Satz, Paragraph 42, Absatz 8 bis 11, Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 44, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 45, Absatz 3 und 4, Paragraph 46, Absatz eins und 2 sowie Absatz 3, Ziffer 4 und 6, Paragraph 48,, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 9,, 11 und 12, Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 26,, 27, 29, 30 und 30a, der Schlussteil von Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz 2,, Paragraph 73, Absatz 3,, Paragraph 77, Absatz 9,, 10 und 17, sowie Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 9 und 9a, Absatz 2 a, Ziffer 6 und 6a und Absatz 2 b, Ziffer 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 41, Absatz 5,, Paragraph 42, Absatz 5,, Paragraph 42, Absatz 7, zweiter Satz, 45 Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 46, Absatz 3, letzter Satz außer Kraft.
  13. (15)Absatz 15§ 5 Abs. 3 Z 4a, § 37 Abs. 2 letzter Satz und § 39 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 treten mit dem 26. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten der Eintrag zu § 49 des Inhaltsverzeichnisses, § 41b Abs. 4, § 43 Abs. 1 dritter und vierter Satz, § 49 samt Überschrift und § 77 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 außer Kraft.Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4 a,, Paragraph 37, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015, treten mit dem 26. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten der Eintrag zu Paragraph 49, des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 41 b, Absatz 4,, Paragraph 43, Absatz eins, dritter und vierter Satz, Paragraph 49, samt Überschrift und Paragraph 77, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015, außer Kraft.
  14. (16)Absatz 16§ 76 Abs. 5 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2015 in Kraft.Paragraph 76, Absatz 5, tritt rückwirkend mit 1. Juni 2015 in Kraft.
  15. (17)Absatz 17Giftbezugslizenzen und Giftbezugsscheine gemäß § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 gelten bis zum rechtlich festgelegten Ablauf ihrer Geltungsfrist weiter.Giftbezugslizenzen und Giftbezugsscheine gemäß Paragraph 42, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015, gelten bis zum rechtlich festgelegten Ablauf ihrer Geltungsfrist weiter.
  16. (18)Absatz 18Die Giftliste-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 129/1999 und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.Die Giftliste-Meldeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1999, und die Giftliste-Verordnung 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2003, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
  17. (19)Absatz 19§ 52 samt Überschrift, § 66 samt Überschrift sowie § 78 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.Paragraph 52, samt Überschrift, Paragraph 66, samt Überschrift sowie Paragraph 78, Absatz 3 und 3a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
  18. (20)Absatz 20Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 bis 4, § 6 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, § 7, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 17, § 18, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, § 21 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 23, § 24, § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3, § 29, die Überschrift zu § 30, § 30 Abs. 2 und 3, § 31, § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 38, § 39, § 41 Abs. 2 und 3, § 41a Abs. 2 Z 4, § 41b Abs. 3, § 42 Abs. 11, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 46 Abs. 3, § 50 Z 3 und 5, § 51, § 52 Abs. 6 und 7, § 54 Abs. 1 bis 5, § 55 Abs. 2 bis 4, § 57 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 und 3, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 6, § 64, § 64a Abs. 1, § 65, § 67 Abs. 1 Z 5, § 71 Abs. 1 Z 3a, 20, 23 bis 23b und 37 und der Schlussteil, sowie Abs. 2, § 75 Abs. 1 und 2, § 75a, § 75b, § 77 Abs. 19 sowie § 78 Abs. 1 bis 2a, 3, 3a, 4, 6, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 3, § 25 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5, § 37 samt Überschrift, § 74 samt Überschrift und § 78 Abs. 2b außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz eins bis 4, Paragraph 6, Absatz eins bis 4 und 6 bis 9, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz eins bis 4 und 6 bis 9, Paragraph 21, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 6, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3,, Paragraph 29,, die Überschrift zu Paragraph 30,, Paragraph 30, Absatz 2 und 3, Paragraph 31,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz eins und 2, Paragraph 38,, Paragraph 39,, Paragraph 41, Absatz 2 und 3, Paragraph 41 a, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 41 b, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 11,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 50, Ziffer 3 und 5, Paragraph 51,, Paragraph 52, Absatz 6 und 7, Paragraph 54, Absatz eins bis 5, Paragraph 55, Absatz 2 bis 4, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 7,, Absatz 2 und 3, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz eins und 2, Paragraph 61, Absatz 6,, Paragraph 64,, Paragraph 64 a, Absatz eins,, Paragraph 65,, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3 a,, 20, 23 bis 23b und 37 und der Schlussteil, sowie Absatz 2,, Paragraph 75, Absatz eins und 2, Paragraph 75 a,, Paragraph 75 b,, Paragraph 77, Absatz 19, sowie Paragraph 78, Absatz eins bis 2a, 3, 3a, 4, 6, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 5,, Paragraph 37, samt Überschrift, Paragraph 74, samt Überschrift und Paragraph 78, Absatz 2 b, außer Kraft.
  19. (21)Absatz 21§ 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 58, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  20. (22)Absatz 22Der Eintrag zu § 54 im Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 3, 5 und 6, § 6 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3, 4 und 6 bis 9, § 7, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 9, § 17, § 18, § 19 Abs. 4, § 20, § 21 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3 und 4, § 29, § 30 Abs. 3, § 31, § 32 Abs. 1, § 33, § 34, § 38, § 39, § 41b Abs. 3, § 42 Abs. 10 bis 12, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 46 Abs. 3, § 50 Z 3 und 5, § 51, § 52 Abs. 6 und 7, § 54 samt Überschrift, § 55 Abs. 3 und 4, § 57 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 5 und 6, § 64, § 64a Abs. 1, § 65, § 67 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 Z 3a und 24, § 75, § 75a, § 75b, § 76 Abs. 6 und 7 und § 78 Abs. 1, 2, 4 bis 6 und 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Eintrag zu Paragraph 54, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 und 6, Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3,, 4 und 6 bis 9, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 9,, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz 4 bis 6, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 3 und 4, Paragraph 29,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 31,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33,, Paragraph 34,, Paragraph 38,, Paragraph 39,, Paragraph 41 b, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 10 bis 12, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 50, Ziffer 3 und 5, Paragraph 51,, Paragraph 52, Absatz 6 und 7, Paragraph 54, samt Überschrift, Paragraph 55, Absatz 3, und 4, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2 und 3, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz 5 und 6, Paragraph 64,, Paragraph 64 a, Absatz eins,, Paragraph 65,, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3 a und 24, Paragraph 75,, Paragraph 75 a,, Paragraph 75 b,, Paragraph 76, Absatz 6 und 7 und Paragraph 78, Absatz eins,, 2, 4 bis 6 und 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  21. (23)Absatz 23Der Eintrag zu § 79 des Inhaltsverzeichnisses, § 19 Abs. 5 und § 79 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 treten mit 5. Jänner 2021 in Kraft.Der Eintrag zu Paragraph 79, des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 19, Absatz 5 und Paragraph 79, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020, treten mit 5. Jänner 2021 in Kraft.
  22. (24)Absatz 24Die Einträge zu §§ 10, 11 und 12 des Inhaltsverzeichnisses, § 5 Abs. 1 Z 8, die §§ 10, 11 und 12 samt Überschriften, § 57 Abs. 1 Z 8, § 67 Abs. 1 Z 11 bis 13, § 71 Abs. 1 Z 35 bis 40, § 71a und § 78 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 treten mit 1. Februar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (Ausgangsstoffverordnung), BGBl. II Nr. 31/2015, außer Kraft.Die Einträge zu Paragraphen 10,, 11 und 12 des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8,, die Paragraphen 10,, 11 und 12 samt Überschriften, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 35 bis 40, Paragraph 71 a und Paragraph 78, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020, treten mit 1. Februar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (Ausgangsstoffverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2015,, außer Kraft.
  23. (25)Absatz 25§ 57 Abs. 4 bis 6 und § 78 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 treten mit 16. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 60 außer Kraft.Paragraph 57, Absatz 4 bis 6 und Paragraph 78, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020, treten mit 16. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 60, außer Kraft.
  24. (26)Absatz 26Die Änderung in § 5 Abs. 3 Z 5 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Die Änderung in Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 5, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 77a ChemG 1996 Erlassung von Verordnungen


Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht früher als die betreffende Gesetzesbestimmung in Kraft treten.

§ 78 ChemG 1996 Vollziehungsklausel


(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACH-V, der CLP-V und der sonstigen in § 5 Abs. 1 genannten Verordnungen (EG bzw. EU) sowie der zu diesen Verordnungen (EG bzw. EU) ergangenen Änderungsrechtsakte, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union ist, soweit Abs. 4, 5, 7, 8, 9 und 10 nicht anderes bestimmen, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2,

2.

gemäß § 6 Abs. 3,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 45, BGBl. I Nr. 140/2020)

4.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

5.

gemäß § 20 Abs. 2 zweiter Satz,

6.

gemäß § 20 Abs. 4,

7.

gemäß § 30 Abs. 3,

8.

gemäß § 32 Abs. 1,

9.

gemäß § 41b Abs. 3,

10.

gemäß § 42 Abs. 11 und

11.

gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.

(2a) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2,

2.

gemäß § 6 Abs. 3,

3.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

4.

gemäß § 20 Abs. 4,

5.

gemäß § 41b Abs. 3,

6.

gemäß § 42 Abs. 11 und

7.

gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.

(2b) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 2 dritter Satz das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 5, des § 57 und des § 64 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3a) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei Erlassung einer Verordnung gemäß § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 und 7, soweit es sich um Betriebsanlagen im Sinne des § 74 GewO 1994 handelt, ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3, soweit es sich um Anlagen handelt, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres betraut.

(6) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 13 wird die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 71a wird die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz betraut.

(9) Mit der Vollziehung der EU-QuecksilberV gemäß diesem Bundesgesetz ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit es sich nicht um die Einfuhr von Biozidprodukten gemäß dem Biozidproduktegesetz, die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4a, Amalgamabscheider gemäß dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, und Abfall gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, handelt. Mit der Vollziehung der REACH-V gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der POP-V aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der POP-V, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

(10) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 8 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

§ 79 ChemG 1996 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union


Mit diesem Bundesgesetz ist Art. 9 Abs. 1 Buchstabe i in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 109 (Abfallrahmenrichtlinie), umgesetzt.

Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996) Fundstelle


BGBl. I Nr. 105/2000 (NR: GP XXI RV 52 AB 121 S. 30. BR: AB 6145 S. 666.)

[CELEX-Nr.: 398L0008]

BGBl. I Nr. 108/2001 (NR: GP XXI RV 592 AB 701 S. 75. BR: AB 6411 S. 679.)

BGBl. I Nr. 98/2004 (NR: GP XXII RV 474 AB 566 S. 71. BR: 7108 S. 712.)

BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

BGBl. I Nr. 13/2006 (NR: GP XXII RV 797 AB 823 S. 99. BR: 7230 AB 7232 S. 720.)

[CELEX-Nr.: 31976L0768, 31989L0107, 31989L0398, 31989L0662, 31996L0023, 31997L0078, 31998L0083, 32000L0013, 32002L0046, 32004L0041]

BGBl. I Nr. 88/2009 (NR: GP XXIV RV 224 AB 234 S. 32. BR: 8168 S. 774.)

BGBl. I Nr. 7/2012 (NR: GP XXIV RV 1468 AB 1638 S. 140. BR: AB 8655 S. 804.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 97/2013 (NR: GP XXIV RV 2290 AB 2315 S. 203. BR: 8973 AB 8995 S. 821.)

BGBl. I Nr. 14/2015 (NR: GP XXV RV 371 AB 410 S. 53. BR: AB 9290 S. 837.)

BGBl. I Nr. 109/2015 (NR: GP XXV RV 695 AB 712 S. 85. BR: AB 9444 S. 844.)

BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32009L0128, 32010L0075]

BGBl. I Nr. 44/2018 (NR: GP XXVI RV 147 AB 156 S. 28. BR: AB 9980 S. 881.)

BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

BGBl. I Nr. 140/2020(NR: GP XXVII RV 467 AB 504 S. 69. BR: AB 10526 S. 916.)

[CELEX-Nr.:32008L0098, 32018L0851]

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen; Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

§ 1.

Ziel des Gesetzes

§ 2.

Begriffsbestimmungen

(Anm.: § 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2018)

§ 4.

Gefahrenklassen gemäß der CLP-V

§ 5.

Geltungsbereich

§ 6.

Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung

§ 7.

Zuständige Behörde gemäß der CLP-V

§ 8.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich der REACH-V und der CLP-V

§ 9.

Zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV

§ 10.

Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

§ 11.

Verlässlichkeit

§ 12.

Datenschutz

(Anm.: § 13 bis § 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2009)

§ 17.

Verbote, Beschränkungen und Durchführungsmaßnahmen bezüglich EU-Recht in Form von Verordnungen

§ 18.

Sicherheitsmaßnahmen

§ 19.

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 20.

Aus- und Einfuhr von gefährlichen Chemikalien; persistente organische Schadstoffe und Quecksilber

§ 21.

Nachforschungs- und Einstufungspflicht

§ 22.

Bekanntgabe der Einstufungsdaten

§ 23.

Verpackungspflicht

§ 24.

Kennzeichnungspflicht

§ 25.

Sicherheitsdatenblatt

(Anm.: § 26 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

§ 27.

Verantwortlichkeit

(Anm.: § 28 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

II. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten

§ 29.

Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel)

§ 30.

Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden

§ 31.

Anträge auf Ausnahmegenehmigungen

§ 32.

Beschränkungen von Inhaltsstoffen

§ 33.

Datenblatt für Inhaltsstoffe

§ 34.

Laborverzeichnis

III. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

§ 35.

Begriffsbestimmungen

(Anm.: § 36 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(Anm.: § 37 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2018)

§ 38.

Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle

§ 39.

Datenverwertung

(Anm.: § 40 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

§ 41.

Abgabe und Erwerb von Giften

§ 41a.

Giftbezugsbescheinigung – Verfahren

§ 41b.

Sachkunde

§ 42.

Berechtigungen zum Giftbezug und ihre Evidenzhaltung

§ 43.

Aufzeichnungspflicht

§ 44.

Beauftragter für den Giftverkehr

§ 45.

Abgabe an Letztverbraucher

§ 46.

Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften

§ 47.

Behandlung von Giften als Abfall

§ 48.

Besondere Meldepflicht

(Anm.: § 49 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)

IV. Abschnitt: Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

§§ 50.–51.

Prüfstellen

§ 52.

Kontrolle von Prüfstellen

§ 53.

Ausländische Prüfnachweise

§ 54.

Zuständige Stellen gemäß Art. 45 der CLP-V

§ 55.

Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr

§ 56.

Verschwiegenheitspflicht

V. Abschnitt: Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

§§ 57.–64.

Überwachung

§ 64a.

Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

§ 65.

Verfahrensdelegation

§ 66.

Gebührentarif

§§ 67.–69.

Beschlagnahme

§ 70.

Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

VI. Abschnitt: Strafbestimmungen

§ 71.

Strafbestimmungen

§ 71a.

Gerichtliche Strafbestimmung

§ 72.

Verantwortlichkeit

§ 73.

Verfall

(Anm.: § 74 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2018)

§ 75.

Revision

§ 75a.

Beschwerde

§ 75b.

Eintrittsrecht

VII. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76.

Übergangsbestimmungen und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 77.

Inkrafttreten

§ 77a.

Erlassung von Verordnungen

§ 78.

Vollziehungsklausel

§ 79.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union