§ 75b ChemG 1996 Eintrittsrecht

ChemG 1996 - Chemikaliengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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