§ 128 GewO 1994 Schädlingsbekämpfung

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2024

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58) bedarf es für

1.

die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen Gasen,

2.

die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger und giftiger Gase.

(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 58 ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger Gase

1.

durch Holzbau-Meister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und

2.

durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.

In Kraft seit 14.09.2012 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis GewO 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
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Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 127c GewO 1994
§ 129 GewO 1994