§ 127a GewO 1994 Insolvenzabsicherung der im europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Hat ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen seine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, so genügt er seiner Verpflichtung zur Insolvenzabsicherung auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses anderen Staates zur Umsetzung des Art. 17 und des Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 leistet.

In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 127a GewO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 127a GewO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

91 Entscheidungen zu § 127a GewO 1994


Entscheidungen zu § 127a GewO 1994


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 127a GewO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 127a GewO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GewO 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 118 GewO 1994 Inkassoinstitute§ 119 GewO 1994 Lebens- und Sozialberatung§ 120 GewO 1994 Rauchfangkehrer§ 121 GewO 1994 Besondere Voraussetzungen§ 122 GewO 1994 Geschäftsführer, Einstellen oder Ruhen der Ausübung§ 123 GewO 1994 Gebietsweise Abgrenzung§ 124 GewO 1994 Wechsel des Rauchfangkehrers§ 125 GewO 1994 Höchsttarife, Verfahrensbestimmungen für das sicherheitsrelevante Tätigkeiten umfassende Rauchfangkehrergewerbe, Information§ 126 GewO 1994 Reisebüros§ 127 GewO 1994 Pauschalreiseveranstalter und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen§ 127a GewO 1994 Insolvenzabsicherung der im europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen§ 127b GewO 1994 Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters§ 127c GewO 1994 Besondere Pflichten des außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters oder Vermittlers verbundener Reiseleistungen§ 128 GewO 1994 Schädlingsbekämpfung§ 129 GewO 1994 Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)§ 130 GewO 1994 Rechte und Pflichten der Berufsdetektive und Bewacher§ 131 GewO 1994 Spediteure einschließlich der Transportagenten§ 132 GewO 1994 Sprengungsunternehmen§ 133 GewO 1994 Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher§ 134 GewO 1994 Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)§ 134a GewO 1994 (weggefallen)
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 127 GewO 1994
§ 127b GewO 1994