(1) Der Dienstgeber hat vor Verwendung gefährlicher chemischer oder krebserzeugender Arbeitsstoffe eine Ermittlung und Bewertung von Risiken vorzunehmen. Zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 4 BSG sind zu ermitteln und zu dokumentieren:
1. | die gefährlichen Eigenschaften der einzelnen verwendeten Arbeitsstoffe; | |||||||||
2. | die Gesamtwirkung aller verwendeten Arbeitsstoffe; | |||||||||
3. | die Art, das Ausmaß und die Dauer der Einwirkung der verwendeten Arbeitsstoffe auf die Dienstnehmer; | |||||||||
4. | die Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer; | |||||||||
5. | die Berücksichtigung von Ergebnissen bereits durchgeführter Gesundheitsuntersuchungen; | |||||||||
6. | die Festlegung spezieller geeigneter Vorbeugungsmaßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefährdungen. |
(2) Die Risikobewertung nach Abs 1 ist zusätzlich zu den Erfordernissen nach § 4 Abs 5 BSG in regelmäßigen Zeitabständen, längstens aber im Abstand von drei Jahren zu wiederholen.
(3) Die höchstzulässige Belastung mit gefährlichen chemischen oder krebserzeugenden Arbeitsstoffen an einem Arbeitsplatz wird nach der Grenzwerteverordnung 2020 bestimmt.
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