Die §§ 1 Abs 2 bis 6, 2 bis 34 sowie die Anhänge I, III, V und VI der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2018 – GKV 2018), BGBl II Nr 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 254/2018, sind im Anwendungsbereich der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an die Stelle der Verweisungen auf das ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetz jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 tritt; | |||||||||
2. | an die Stelle der Begriffe „ArbeitnehmerInnen“, und „ArbeitgeberInnen“ die Begriffe „Dienstnehmer“ und „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form treten; | |||||||||
3. | im § 13 Z 1 an die Stelle des Begriffs „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Name des Dienstgebers“ tritt. |
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