§ 11 CAV (weggefallen)

Chemische Arbeitsstoffe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Die §§ 1 Abs 2 § 11 CAVbis 6, 2 bis 34 sowie die Anhänge I, III, V und VI der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2018 – GKV 2018), BGBl II Nr 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 254/2018, sind im Anwendungsbereich der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Verweisungen auf das ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetz jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 tritt;

2.

an die Stelle der Begriffe „ArbeitnehmerInnen“, und „ArbeitgeberInnen“ die Begriffe „Dienstnehmer“ und „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form treten;

3.

im § 13 Z 1 an die Stelle des Begriffs „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Name des Dienstgebers“ tritt.

seit 30.04.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 31.01.2019 bis 30.04.2021
Die §§ 1 Abs 2 § 11 CAVbis 6, 2 bis 34 sowie die Anhänge I, III, V und VI der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2018 – GKV 2018), BGBl II Nr 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 254/2018, sind im Anwendungsbereich der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Verweisungen auf das ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetz jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 tritt;

2.

an die Stelle der Begriffe „ArbeitnehmerInnen“, und „ArbeitgeberInnen“ die Begriffe „Dienstnehmer“ und „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form treten;

3.

im § 13 Z 1 an die Stelle des Begriffs „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Name des Dienstgebers“ tritt.

seit 30.04.2021 weggefallen.

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