Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1974 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 03.08.1973 bis 31.12.9999
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