Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Hinsichtlich der Haftung gelten die Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Grundsteuergesetzes 1955.Hinsichtlich der Haftung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 des Grundsteuergesetzes 1955.
In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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