Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Hinsichtlich der Entrichtung der Bodenwertabgabe gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 29 und 30 des Grundsteuergesetzes 1955.Hinsichtlich der Entrichtung der Bodenwertabgabe gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 29 und 30 des Grundsteuergesetzes 1955.
In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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