Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Abgabeschuldner ist derjenige, der für den im § 1 bezeichneten Abgabegegenstand gemäß § 9 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, Schuldner der Grundsteuer ist.Abgabeschuldner ist derjenige, der für den im Paragraph eins, bezeichneten Abgabegegenstand gemäß Paragraph 9, des Grundsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149, Schuldner der Grundsteuer ist.
(2)Absatz 2,Bei unbebauten Grundstücken, die als Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes, BGBl. Nr. 6/1959, gelten und verpachtet sind, darf die Bodenwertabgabe auf den Pächter nicht überwälzt werden.Bei unbebauten Grundstücken, die als Kleingärten im Sinne des Paragraph eins, des Kleingartengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959,, gelten und verpachtet sind, darf die Bodenwertabgabe auf den Pächter nicht überwälzt werden.
In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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