§ 7 BWAG

BWAG - Bodenwertabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Bodenwertabgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegen jenem Finanzamt, das für die Feststellung des Einheitswertes zuständig ist.

In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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