§ 43 BVergGVS 2012 Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Bei Bekanntmachungen haben die Auftraggeber zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV) zu verwenden.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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