§ 41a BVergGVS 2012 Veröffentlichung und Standardisierung von Metadaten, der Kerndatenquelle und von Standardformularen

BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsnähere Festlegungen hinsichtlich der Darstellung, Struktur und Form der Kerndatenquelle sowie der Standardformulare und der Befüllung der Metadatenfelder erlassen, und
    2. 2.Ziffer 2zu den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 angeführten Feldern und Standardformularen ergänzende Felder und Standardformulare, soweit diese vom Amt für Veröffentlichungen zur Verfügung gestellt werden, festlegen und die Verwendung derartiger Felder und Standardformulare für Bekanntmachungen und Bekanntgaben gemäß diesem Abschnitt vorschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Das Unternehmensserviceportal hat Standardformulare, die über die Metadaten und die Kerndatenquellen zugänglich sind, in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndaten und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Standardformulare mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der Internet-Adresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Vorgaben zur Darstellung der Standardformulare und der Suchfunktion festlegen.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41a BVergGVS 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41a BVergGVS 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41a BVergGVS 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41a BVergGVS 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41a BVergGVS 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BVergGVS 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 41 BVergGVS 2012
§ 42 BVergGVS 2012