Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens jeden vergebenen Auftrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VIII zur Verfügung stellt; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht. Der Auftraggeber hat die Metadaten für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndatenquelle sowie das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens jeden vergebenen Auftrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang römisch acht zur Verfügung stellt; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht. Der Auftraggeber hat die Metadaten für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndatenquelle sowie das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der Auftraggeber Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben worden sind, gebündelt spätestens 48 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.Abweichend zu Absatz eins, letzter Satz kann der Auftraggeber Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben worden sind, gebündelt spätestens 48 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Absatz eins, bekannt geben.
(3)Absatz 3,Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse, insbesondere den Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.Abweichend zu Absatz eins, dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse, insbesondere den Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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