§ 42a BVergGVS 2012 Bekanntmachung einer Vorinformation auf Unionsebene

BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.10.2026
  1. (1)Absatz eins,Sofern der Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 53 Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation gemäß § 42 bekanntmachen. Die Vorinformation kann überdies im Beschafferprofil des Auftraggebers veröffentlicht werden. Die Vorinformation darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der Auftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars eine entsprechende Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Vorinformation an das Amt für Veröffentlichungen abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen anzugeben.Sofern der Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß Paragraph 53, Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation gemäß Paragraph 42, bekanntmachen. Die Vorinformation kann überdies im Beschafferprofil des Auftraggebers veröffentlicht werden. Die Vorinformation darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der Auftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars eine entsprechende Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Vorinformation an das Amt für Veröffentlichungen abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Die Vorinformation hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsbei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen gemäß den Positionen des CPV, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
    2. 2.Ziffer 2bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang III, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
    3. 3.Ziffer 3bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
    Die Vorinformation ist so bald als möglich nach Genehmigung des Vorhabens, für das der Auftraggeber die Aufträge zu vergeben oder die Rahmenvereinbarungen abzuschließen beabsichtigt, an das Amt für Veröffentlichungen zur Bekanntmachung zu übermitteln oder im Beschafferprofil bekanntzumachen.
  3. (3)Absatz 3,In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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