§ 34 BstatG Überlassung von Bundesgebäuden

BstatG - Bundesstatistikgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 genutzten Bundesgebäude und Räumlichkeiten in Bundesgebäuden der Bundesanstalt zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen. Die Überlassung erfolgt auf Grund eines Mietvertrages, der mit Wirksamkeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abzuschließen ist.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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