§ 32 BstatG Entgeltlichkeit der Leistungen

BstatG - Bundesstatistikgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(Anm.: 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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