§ 44 BstatG Errichtung des Statistikrates

BstatG - Bundesstatistikgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Die Bundesanstalt hat einen Statistikrat.

(2) Der Statistikrat besteht aus 16 Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden:

1.

vier Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

2.

je ein Mitglied wird von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen, von dem/der für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständigen Bundesminister/in, von dem/der für Angelegenheiten der Arbeit zuständigen Bundesminister/in, von dem/der für Soziales zuständigen Bundesminister/in und von dem/der für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesminister/in entsandt,

3.

je ein Mitglied wird von der Oesterreichischen Nationalbank, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes und von der Landeshauptmännerkonferenz entsandt.

(3) Die Mitglieder müssen die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Statistikrates erforderliche fachliche Eignung besitzen und sind in Ausübung dieser Funktion weisungsfrei. Die Mitglieder des Statistikrates werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Statistikrates, wobei bei der Berechnung der Funktionsdauer von fünf Jahren vom 1. Jänner des Kalenderjahres des ersten Zusammentretens auszugehen ist. Der neu bestellte Statistikrat ist unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember des letzten Kalenderjahres der vorangegangenen Funktionsperiode zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, sobald die Hälfte der Mitglieder (darunter die/der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in) bestellt/entsandt sind. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Statistikrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Statistikrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Statistikrat zusammentritt.

(4) Die Mitglieder des Statistikrates können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

1.

das Mitglied dies beantragt;

2.

das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3.

das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(5) Der Vorsitzende des Statistikrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 vom Bundeskanzler bestellt.

(6) Die Statistikratsmitglieder können nicht zugleich der Leitung der Bundesanstalt angehören oder Bedienstete der Bundesanstalt oder Mitglied des Wirtschaftsrates sein.

(7) Der Statistikrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundeskanzler zu genehmigen ist. In der Geschäftsordnung ist die Möglichkeit der Abgabe von Minderheitenvoten vorzusehen.

(8) Die Mitglieder des Statistikrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.

(9) Nach Abs. 2 Z 1 und 2 bestellte oder entsandte Mitglieder des Statistikrates dürfen nicht Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sein. Dies gilt auch für Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben

(10) Bei der Bestellung der Mitglieder des Statistikrates ist nach Möglichkeit auf eine gendergerechte ausgeglichene Repräsentanz zu achten.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 BstatG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 BstatG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 BstatG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 BstatG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 BstatG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 43 BstatG
§ 45 BstatG