§ 2 BRPCV Begriffsbestimmungen

BRPCV - Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026

Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind

  1. 1.Ziffer eins„Kompetenzen“ als Untergliederung der Kompetenzbereiche längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Lernenden entwickelt werden und die sie befähigen, Probleme in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen;
  2. 2.Ziffer 2„kompetenzbasierte Curricula“ Curricula, die
    1. a)Litera aKompetenzen in fachlicher und fachdidaktischer Hinsicht definieren,
    2. b)Litera bbezüglich ihrer Didaktik auf die unterschiedliche Vorbildung der Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber abstellen und
    3. c)Litera csich am bestehenden europäischen Referenzrahmen für Sprachen, Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER), orientieren.
  3. 3.Ziffer 3„Handlungsbereiche“ Teile der Kompetenzmodelle, die die einzelnen Kompetenzen einer bestimmten operativen Tätigkeit zuordnen (zB in Mathematik „Modellieren und Transferieren“, „Operieren und Technologieeinsatz“);
  4. 4.Ziffer 4„Inhaltsbereiche“ Teile der Kompetenzmodelle, die die Inhalte in systematischer und aufbauender Form aufzeigen.
In Kraft seit 02.02.2010 bis 31.12.9999
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