§ 1 BRPCV Geltungsbereich

BRPCV - Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026

Diese Verordnung gilt für anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung, die von Rechtsträgern gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung angeboten werden, und legt kompetenzbasierte Curricula in den folgenden Teilprüfungen fest: Diese Verordnung gilt für anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung, die von Rechtsträgern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung angeboten werden, und legt kompetenzbasierte Curricula in den folgenden Teilprüfungen fest:

  1. 1.Ziffer einsDeutsch (Anlage 1),
  2. 2.Ziffer 2Lebende Fremdsprache (Anlage 2),
  3. 3.Ziffer 3Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik) (Anlage 3) und
  4. 4.Ziffer 4Fachbereiche (Anlage 4) entsprechend den beruflichen Vorbildungen.
In Kraft seit 02.02.2010 bis 31.12.9999
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