Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht werden, sind: Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FBG zugänglich gemacht werden, sind:
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