§ 1 BRIS-UmsV

BRIS-Umsetzungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999

Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht werden und für die ein Informationsaustausch gemäß § 37 Abs. 3 FBG stattfindet, sind: Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FBG zugänglich gemacht werden und für die ein Informationsaustausch gemäß Paragraph 37, Absatz 3, FBG stattfindet, sind:

  1. 1.Ziffer einsdie Aktiengesellschaft;
  2. 2.Ziffer 2die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
  3. 3.Ziffer 3die Europäische Gesellschaft (SE).

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.06.2017 bis 30.11.2022

Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht werden und für die ein Informationsaustausch gemäß § 37 Abs. 3 FBG stattfindet, sind: Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FBG zugänglich gemacht werden und für die ein Informationsaustausch gemäß Paragraph 37, Absatz 3, FBG stattfindet, sind:

  1. 1.Ziffer einsdie Aktiengesellschaft;
  2. 2.Ziffer 2die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
  3. 3.Ziffer 3die Europäische Gesellschaft (SE).

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