§ 1 BRIS-UmsV
Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht werden, sind: Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FBG zugänglich gemacht werden, sind:
- 1.Ziffer einsdie Aktiengesellschaft;
- 2.Ziffer 2die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
- 3.Ziffer 3die Europäische Gesellschaft (SE).
§ 2 BRIS-UmsV
In Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger werden Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht, wenn es sich um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften handelt, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben. In Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger werden Firmenbuchdaten gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FBG zugänglich gemacht, wenn es sich um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften handelt, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben.
§ 3 BRIS-UmsV
Die Europäische Kennung der im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger besteht aus 16 Zeichen und setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
- 1.Ziffer einsdem Kürzel „ATBRA“ (für „Business Register Austria“), gefolgt von einem Punkt;
- 2.Ziffer 2der Firmenbuchnummer (sechsstellig, ohne Prüfzeichen), gefolgt von einem Bindestrich;
- 3.Ziffer 3einer dreistelligen Zahl, die wie folgt lautet:
- a)Litera abei der Hauptniederlassung eines Rechtsträgers „000“;
- b)Litera bbei der einzigen oder der ersten Zweigniederlassung eines Rechtsträgers „001“;
- c)Litera cbei weiteren Zweigniederlassungen desselben Rechtsträgers jeweils die nächste fortlaufende Zahl („002“ etc.).
§ 4 BRIS-UmsV
Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017.
§ 5 BRIS-UmsV
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.
- (2)Absatz 2,Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 497/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft.Die Paragraphen eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft.