§ 3 BRIS-UmsV

BRIS-UmsV - BRIS-Umsetzungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Europäische Kennung der im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger besteht aus 16 Zeichen und setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  1. 1.Ziffer einsdem Kürzel „ATBRA“ (für „Business Register Austria“), gefolgt von einem Punkt;
  2. 2.Ziffer 2der Firmenbuchnummer (sechsstellig, ohne Prüfzeichen), gefolgt von einem Bindestrich;
  3. 3.Ziffer 3einer dreistelligen Zahl, die wie folgt lautet:
    1. a)Litera abei der Hauptniederlassung eines Rechtsträgers „000“;
    2. b)Litera bbei der einzigen oder der ersten Zweigniederlassung eines Rechtsträgers „001“;
    3. c)Litera cbei weiteren Zweigniederlassungen desselben Rechtsträgers jeweils die nächste fortlaufende Zahl („002“ etc.).
In Kraft seit 01.06.2017 bis 31.12.9999
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