§ 54 BRGO 1974 Betriebsausschuß

BRGO 1974 - Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden, sofern § 56 nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Beratungsrecht (§ 92 ArbVG);

2.

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108 ArbVG);

3.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 109 bis 112 ArbVG;

4.

Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Arbeitnehmergruppen erfaßt;

5.

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen sind

a)

Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (§ 89 ArbVG);

b)

Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG);

c)

allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG);

d)

Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a ArbVG);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95 ArbVG);

6.

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 179, 180 ArbVG) und in den Europäischen Betriebsrat (§ 193 ArbVG);

7.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 189, 190 oder 206 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;

8.

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218 ArbVG), in den SE-Betriebsrat (§ 234 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (§ 247 ArbVG);

9.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 230 oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;

10.

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 257 ArbVG iVm §§ 217, 218 ArbVG), in den SCE-Betriebsrat (§ 257 ArbVG iVm § 234 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 257 ArbVG iVm § 247 ArbVG);

11.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach § 257 ArbVG iVm den §§ 230 oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;

12.

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 260 ArbVG iVm §§ 217, 218 ArbVG) oder in das besondere Entsendungsgremium (§ 261 ArbVG iVm §§ 217, 218 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (§ 260 ArbVG bzw. § 261 ArbVG iVm § 247 ArbVG).

(2) Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Arbeitnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.

(3) Für die Übertragung von Befugnissen an den Zentralbetriebsrat oder die Konzernvertretung gilt § 53 Abs. 2 und 3.

In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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