§ 51 BRGO 1974 Jugendvertrauensräteversammlung

BRGO 1974 - Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Jugendvertrauensräteversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentraljugendvertrauensrat einzuberufen. Den Vorsitz in der Jugendvertrauensräteversammlung führt der Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(2) Besteht kein Zentraljugendvertrauensrat oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so ist zur Einberufung das an Lebensjahren älteste Jugendvertrauensratsmitglied oder der Vorsitzende (Stellvertreter) des Zentralbetriebsrates.

(3) Zur Beschlußfassung über die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates kann die Jugendvertrauensräteversammlung von jedem im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensrat einberufen werden. Die Vorsitzführung obliegt in diesem Fall dem Vorsitzenden (Stellvertreter) des einberufenden Jugendvertrauensrates.

(4) Die Einberufung der Jugendvertrauensräteversammlung ist tunlichst zwei Wochen vor ihrem Termin den Vorsitzenden der im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräte und jedem im Unternehmen errichteten Betriebsrat sowie dem Zentralbetriebsrat bekanntzugeben. Die Einberufung hat den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Jugendvertrauensräteversammlung und, sofern nicht über die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates beschlossen werden soll, den Hinweis zu enthalten, daß nach Ablauf einer halben Stunde nach dem vorgesehenen Beginn die Jugendvertrauensräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Jugendvertrauensratsmitglieder beschlußfähig ist.

(5) Für die Beschlußfassung der Jugendvertrauensräteversammlung, insbesondere über die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates, gelten die §§ 26, 27 und 28 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(6) Die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates hat der Vorsitzende des Jugendvertrauensrates, der in der Jugendvertrauensräteversammlung den Vorsitz geführt hat, allen Jugendvertrauensräten, dem Zentralbetriebsrat, der Unternehmensleitung, den zuständigen überbetrieblichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat bekanntzugeben.

(7) Jeder im Unternehmen bestehende Betriebsrat ist berechtigt, durch mindestens zwei Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendvertrauensräteversammlung teilzunehmen. Die Verständigung gemäß Abs. 4 hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß den Betriebsräten die Entsendung von Vertretern möglich ist.

In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
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