Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – BQ AnerG (BQ AnerG) Fundstelle

BQ AnerG - Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – BQ AnerG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

LGBl Nr 19/2018 (DFB)

LGBl Nr 80/2018 (Blg LT 16. GP: RV 26, AB 68, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

LGBl Nr 98/2020 (Blg LT 16. GP: RV 461, 3. Sess; AB 4, 4. Sess)

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Qualifikationsniveaus

§ 4

Sprachkenntnisse

§ 5

Europäischer Berufsausweis

§ 6

Beantragung eines Europäischen Berufsausweises

§ 7

Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Europäischen Berufsausweis

§ 8

Teilqualifikationen

§ 9

Berufspraktika

2. Abschnitt

Anerkennung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

§ 10

Anerkennungsvoraussetzungen

§ 11

Ausgleichsmaßnahmen

§ 12

Anerkennung der Berufserfahrung

§ 13

Unterlagen

§ 14

Verfahrensvorschriften

§ 15

Europäischer Berufsausweis – Niederlassung

§ 16

Führen der Berufsbezeichnung

3. Abschnitt

Ausübung eines landesgesetzlich geregelten Berufs im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

§ 17

Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

§ 18

Erbringung der Dienstleistung

§ 19

Überprüfung der Berufsqualifikation

§ 20

Europäischer Berufsausweis – Dienstleistung

§ 21

Mitteilungspflichten des Dienstleisters oder der Dienstleisterin

4. Abschnitt

Behörde, grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit und Vorwarnmechanismus

§ 22

Behörde

§ 23

Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit – Niederlassung

§ 24

Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit – Dienstleistung

§ 25

Vorwarnmechanismus

5. Abschnitt

Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlassung neuer und Änderung bestehender Berufsreglementierungen

§ 26

Gegenstand

§ 27

Zuständigkeit, Verlangen der Durchführung

§ 28

Inhalt und Form

§ 29

Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses

§ 30

Kriterien der Verhältnismäßigkeitsprüfung

§ 31

Öffentliche Konsultation, Mitwirkung von Interessenträgern

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 32

Strafbestimmungen

§ 33

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

§ 34

Umsetzungshinweis

§ 35

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 36

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

In Kraft seit 22.10.2020 bis 31.12.9999
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