§ 2 BQ AnerG § 2

BQ AnerG - Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – BQ AnerG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Anpassungslehrgang: die Ausübung eines landesgesetzlich geregelten Berufs, die unter Verantwortung eines oder einer qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt, erforderlichenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht und einer abschließenden Bewertung unterliegt;

2.

Aufnahmestaat: ein EU-Mitgliedsstaat, ein EWR-Vertragsstaat, die Schweiz und andere Vertragsstaaten im Sinn des § 1 Abs 2 Z 5, in dem der Inhaber oder die Inhaberin einer in Salzburg erworbenen Berufsausbildung bzw -qualifikation den betreffenden Beruf bei Erfüllung aller Voraussetzungen auszuüben oder zukünftig weiter auszuüben beabsichtigt;

3.

Ausbildungsnachweise:

a)

die Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde für den Abschluss einer überwiegend in Herkunftsstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt worden sind;

b)

die Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestellt worden sind, wenn ihr Inhaber oder ihre Inhaberin im betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Herkunftsstaat besitzt, der diese Nachweise anerkannt hat und die Berufserfahrung bestätigt;

4.

Ausgleichsmaßnahmen: der Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung;

5.

Behörde: die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Durchführung von Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz bestimmte Stelle;

6.

Beruf oder berufliche Tätigkeit: eine entgeltliche Tätigkeit, für die der Zugang und die Ausübung landesgesetzlichen Bestimmungen unterliegen und die der oder die im Herkunftsstaat dazu qualifizierte Antragsteller oder Antragstellerin im Land Salzburg auszuüben beabsichtigt, wenn diese Tätigkeit vergleichbar ist;

7.

Berufserfahrung: die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Herkunftsstaat;

8.

Berufspraktikum: ein Zeitraum der Berufstätigkeit unter Aufsicht, die eine Bedingung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf auf dem Qualifikationsniveau eines Diploms (§ 3 Abs 1 Z 3 lit b) darstellt; dieses kann entweder während oder nach dem Abschluss einer Ausbildung stattfinden;

9.

Berufsqualifikationen oder berufliche Qualifikationen: die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die durch Ausbildungs-, Befähigungsnachweise, Zeugnisse, Diplome und/oder durch Berufserfahrung nachgewiesen werden;

10.

Dienstleistung: die vorübergehende und gelegentliche Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Land Salzburg durch eine natürliche oder juristische Person, die diese Tätigkeit in einem Niederlassungsstaat rechtmäßig ausübt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung ist im Einzelfall anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität sowie unter Bedachtnahme auf eine nur saisonale Ausübung zu beurteilen. Für Staatsangehörige der Schweiz darf die Dauer einer Dienstleistung 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten;

11.

Drittstaat: ein Staat, der nicht EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat oder Vertragsstaat im Sinn des § 1 Abs 2 Z 5 ist, nicht aber die Schweiz;

12.

Eignungsprüfung: eine von den gesetzlich vorgesehenen Prüfstellen durchgeführte oder von der Behörde anerkannte Prüfung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Antragstellers oder der Antragstellerin, mit der die Fähigkeit beurteilt werden soll, den reglementierten Beruf auszuüben;

13.

Europäischer Berufsausweis: eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der oder die Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Ausübung von Dienstleistungen oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in Salzburg erfüllt;

14.

Europäisches System zur Übertragung von Studienleistungen oder ECTS-Punkte: das Punktesystem für Hochschulausbildung (European Credit Transfer System), das im Europäischen Hochschulraum verwendet wird;

15.

gemeinsame Ausbildungsprüfung: eine standardisierte Eignungsprüfung, die in allen teilnehmenden Staaten zur Verfügung steht und den Inhabern oder Inhaberinnen einer bestimmten Berufsqualifikation vorbehalten ist;

16.

gemeinsamer Ausbildungsrahmen: ein gemeinsames Spektrum von für die Ausübung des betreffenden Berufs mindestens erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen;

17.

Herkunftsstaat: ein Staat, in dem die Berufsausbildungen und -qualifikationen erworben worden sind, die deren Inhaber oder Inhaberin berechtigen, den betreffenden Beruf dort auszuüben;

18.

lebenslanges Lernen: jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, der beruflichen Bildung, informellen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch die Berufsethik gehören kann;

19.

Niederlassungsstaat: ein EU-Mitgliedsstaat, ein EWR-Vertragsstaat, die Schweiz und andere Vertragsstaaten im Sinn des § 1 Abs 2 Z 5, in dem ein Dienstleister oder eine Dienstleisterin zur rechtmäßigen Ausübung eines entsprechenden Berufs niedergelassen ist;

20.

Qualifikationsniveau: die Einstufung der Nachweise über Berufsausbildungen und -qualifikationen nach dem Schema gemäß § 3 Abs 1;

21.

reglementierte Ausbildung: eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist und aus einem oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, die gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, ein Berufspraktikum oder eine Berufspraxis ergänzt werden;

22.

reglementierter Beruf: eine berufliche Tätigkeit, bei der der Zugang oder die Ausübung direkt oder indirekt durch rechtliche Bestimmungen an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden ist;

23.

zuständige Behörde: jede von einem Herkunftsstaat mit der Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise oder andere Dokumente auszustellen oder Auskünfte dazu zu erteilen sowie Anträge entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden, soweit dies im Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen steht;

24.

zwingende Gründe des Allgemeininteresses: Gründe, die als solche in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union anerkannt sind, insbesondere Verbraucherschutz, Gesundheitsschutz und öffentliche Sicherheit.

 

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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