§ 6 BQ AnerG § 6

BQ AnerG - Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – BQ AnerG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Behörde hat es Inhabern oder Inhaberinnen einer Berufsqualifikation in einem vom § 5 Abs 1 erfassten Beruf zu ermöglichen, einen Europäischen Berufsausweis über ein von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestelltes Online-Instrument zu beantragen, durch die eine eigene IMI-Datei für diesen Antragsteller oder diese Antragstellerin erstellt wird. Der Europäische Berufsausweis kann auch schriftlich beantragt werden, wenn die Behörde über die notwendigen technischen Vorkehrungen für die Erstellung der IMI-Datei sowie die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises verfügt.

(2) Den Anträgen gemäß Abs 1 sind alle gemäß den betreffenden Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie vorgeschriebenen Dokumente anzuschließen.

(3) Die Behörde hat Antragstellern oder Antragstellerinnen im Sinn des § 5 Abs 2 und 4 den Empfang der Unterlagen innerhalb einer Woche zu bestätigen und ihnen gegebenenfalls gemäß § 13 Abs 3 AVG mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(4) Die Behörde hat in Salzburg niedergelassenen Antragstellern oder Antragstellerinnen alle Bescheinigungen auszustellen, die nach diesem Gesetz, den anzuwendenden Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie oder den Durchführun<gsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie erforderlich sind.

(5) Die Behörde hat bei Anträgen gemäß Abs 1 zu überprüfen, ob

1.

der Antragsteller oder die Antragstellerin in Salzburg rechtmäßig niedergelassen ist und

2.

alle in Salzburg ausgestellten notwendigen Dokumente gültig und echt sind.

In Fällen begründeter Zweifel hat die Behörde die Gültigkeit und Echtheit der Dokumente gemäß Z 2 von Amts wegen zu prüfen oder vom Antragsteller oder der Antragstellerin beglaubigte Kopien der Dokumente zu verlangen.

(6) Stellt der Antragsteller oder die Antragstellerin wiederholt Anträge gemäß Abs 1, darf die Behörde keine neuerliche Einreichung von gültigen Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei enthalten sind.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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