§ 19 BQ AnerG § 19

BQ AnerG - Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – BQ AnerG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Bei landesgesetzlich geregelten Berufen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, kann die Behörde bei erstmaliger Erbringung einer Dienstleistung die beruflichen Qualifikationen des Dienstleisters oder der Dienstleisterin überprüfen, wenn der Verdacht begründet ist, dass die Gesundheit oder Sicherheit von Dienstleistungsempfängern und -empfängerinnen auf Grund mangelnder beruflicher Qualifikation des Dienstleisters oder der Dienstleisterin gefährdet oder beeinträchtigt sein kann.

(2) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige über die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 17 Abs 1 Z 3 sowie der vollständigen Vorlage der Unterlagen zu entscheiden, ob

1.

die Erbringung der Dienstleistung ohne Überprüfung der Berufsqualifikation des Dienstleisters oder der Dienstleisterin zulässig ist oder

2.

nach der Überprüfung der Berufsqualifikation des Dienstleisters oder der Dienstleisterin

a)

sich dieser oder diese einer Eignungsprüfung gemäß Abs 3 zu unterziehen hat oder

b)

die Erbringung der Dienstleistung ohne Eignungsprüfung zulässig ist.

Ist wegen der besonderen Schwierigkeiten des Falles eine Überprüfung der Berufsqualifikation innerhalb eines Monats nicht möglich, ist dies dem Dienstleister oder der Dienstleisterin innerhalb dieser Monatsfrist mit einer Begründung mitzuteilen. Die Schwierigkeiten sind innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben. Die Entscheidung hat jedenfalls innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der Schwierigkeiten zu erfolgen.

(3) Wenn die Behörde anlässlich der Überprüfung der Berufsqualifikation des Dienstleisters oder der Dienstleisterin zum Ergebnis kommt, dass eine Gefährdung der im Abs 1 genannten Interessen besteht und diese auch nicht gemäß § 11 Abs 3 ausgeglichen werden können, ist eine Eignungsprüfung (§ 2 Z 12) mit Bescheid vorzuschreiben. Dem Dienstleister bzw der Dienstleisterin ist bekannt zu geben, in welchen der gemäß den landesrechtlichen Ausbildungsvorschriften festgelegten Gegenständen eine Eignungsprüfung vorzunehmen ist, um die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dem Dienstleister bzw der Dienstleisterin ist zu ermöglichen, die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Bescheides abzulegen.

(4) Die Eignungsprüfung ist von der nach den landesgesetzlichen Ausbildungsvorschriften für die betreffende Berufsqualifikation zuständigen Prüfungsstelle abzuhalten. Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung zu entscheiden, ob die Erbringung der Dienstleistung zulässig ist. Diese Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß Abs 2 Z 2 lit a zu erlassen.

In Kraft seit 02.02.2018 bis 31.12.9999
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