§ 31 BImmoG Rechte des Bundes an Drittliegenschaften

BImmoG - Bundesimmobiliengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Dingliche (bücherliche und außerbücherliche) Rechte des Bundes an Liegenschaften Dritter, darunter insbesondere Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückkaufsrechte, bleiben – unbeschadet des § 32 – unberührt und gehen nicht auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Ausgenommen hievon sind in Baurechtsverträgen begründete dingliche Rechte des Bundes an Baurechtseinlagen (darunter insbesondere Reallasten, Pfandrechte und Vorkaufsrechte), an deren Stammeinlagen die Eigentumsrechte gemäß § 13 auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH übergegangen sind. Auf solche Rechte findet § 17 unter Ausschluss der Bestimmung des § 1074 ABGB sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 15.12.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 BImmoG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 BImmoG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 BImmoG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 BImmoG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 BImmoG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BImmoG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 BImmoG
§ 32 BImmoG