§ 22 BImmoG Burghauptmannschaft Österreich

BImmoG - Bundesimmobiliengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die „Burghauptmannschaft Österreich“ ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Sinne des § 2 der Dienstrechtsverfahrensverordnung, BGBl. Nr. 162/1981. Sie ist Dienstbehörde erster Instanz, gegen deren Entscheidungen der Rechtszug an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen steht. Der Umfang ihrer Befugnisse richtet sich nach § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung, BGBl. Nr. 162/1981, in der jeweils geltenden Fassung. Der Burghauptmannschaft Österreich obliegt spätestens ab 1. Jänner 2001 die Verwaltung und bautechnische Betreuung aller bundeseigenen Liegenschaften – insbesondere der historischen Objekte gemäß Anlage B (§ 1 Abs. 2) – die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallen, soweit nicht Sonderregelungen getroffen wurden bzw. werden.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 BImmoG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 BImmoG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 BImmoG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 BImmoG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 BImmoG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21 BImmoG
§ 23 BImmoG