§ 14 BImmoG Entgelt für Eigentumsübertragung

BImmoG - Bundesimmobiliengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat für die ihr übertragenen Liegenschaften (§ 13) an den Bundesminister für Finanzen 33 Milliarden Schilling (2 398 203 527,54 Euro) als Basisentgelt zu leisten. Bei der Verwertung von Objekten bzw. Objektteilen gemäß Anlage A durch die Gesellschaft besteht darüber hinaus eine Nachbesserungspflicht. Die Zahlungsmodalitäten für das Basisentgelt sowie die Höhe des Nachbesserungsanspruches sind vertraglich zwischen Bund (Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) und Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu regeln.

In Kraft seit 30.12.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 BImmoG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 BImmoG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 BImmoG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 BImmoG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 BImmoG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 BImmoG
§ 15 BImmoG