§ 11 BImmoG Erste Geschäftsführer

BImmoG - Bundesimmobiliengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Für die Dauer der ersten beiden Geschäftsjahre der Gesellschaft ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, einen oder zwei interimistische Geschäftsführer zu bestellen, wovon einer aus dem Kreise der leitenden Beamten der zuletzt bestandenen Bundesgebäudeverwaltung Österreich zu stammen hat.

In Kraft seit 15.12.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 BImmoG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 BImmoG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 BImmoG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 BImmoG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 BImmoG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 BImmoG
§ 12 BImmoG