§ 3 BImmoG Aufsichtsrat

BImmoG - Bundesimmobiliengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.10.2024

(1) Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit höchstens sechs Kapitalvertretern vorzusehen, die von der Generalversammlung gewählt werden.

(2) Der Gesellschaftsvertrag kann die Bindung bestimmter Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des Aufsichtsrates vorsehen. Eine solche Zustimmungsbindung ist jedenfalls für Immobilienverkäufe vorzusehen, die nach Wert oder nach dem kulturellen oder sicherheitspolitischen Stellenwert der zu veräußernden Immobilie als bedeutend anzusehen sind; von derartigen beabsichtigten Veräußerungen ist der Eigentümer im Vorhinein zu informieren.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 BImmoG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 BImmoG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 BImmoG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 BImmoG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 BImmoG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BImmoG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 BImmoG
§ 4 BImmoG