§ 28 BImmoG Gleichbehandlung

BImmoG - Bundesimmobiliengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.

(2) Auf die Arbeitnehmer der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH, auf die dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie auf die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis, ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, in der jeweils geltenden Fassung mit folgender Maßgabe anzuwenden: der vierte und fünfte Abschnitt des 3. Teiles, der 5. Teil und § 50 B-GBG sind nicht anzuwenden; als Dienststelle im Sinne des § 2 Abs. 1 B-GBG gilt die jeweilige Organisation auf Landesebene.

In Kraft seit 30.12.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 BImmoG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 BImmoG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 BImmoG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 BImmoG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 BImmoG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BImmoG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 BImmoG
§ 29 BImmoG