§ 34 BImmoG Besondere Benützungstitel der Länder

BImmoG - Bundesimmobiliengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Besondere Benützungstitel gemäß § 8 Abs. 6 Übergangsgesetz 1920, StGBl. Nr. 451/1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925 an Objekten gemäß Anlage A werden durch dieses Bundesgesetz inhaltlich nicht berührt, die daraus resultierenden Verpflichtungen des Bundes gehen jedoch nach Maßgabe des § 17 auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über.

In Kraft seit 30.12.2000 bis 31.12.9999
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