(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten, bei denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,
- | in Arbeitsstätten im Sinne des § 88 Abs. 1 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, und | |||||||||
- | auf Feldern, Wäldern und sonstigen Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen. |
(2) Die Verordnung umfasst nicht die vermuteten Langzeitwirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern, sondern ausschließlich alle bekannten direkten biophysikalischen Wirkungen und indirekten Auswirkungen, die durch elektromagnetische Felder hervorgerufen werden.
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