§ 1 Bgld. VEMF LFW Geltungsbereich

Burgenländische Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten, bei denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,

-

in Arbeitsstätten im Sinne des § 88 Abs. 1 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, und

-

auf Feldern, Wäldern und sonstigen Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.

(2) Die Verordnung umfasst nicht die vermuteten Langzeitwirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern, sondern ausschließlich alle bekannten direkten biophysikalischen Wirkungen und indirekten Auswirkungen, die durch elektromagnetische Felder hervorgerufen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten, bei denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,

-

in Arbeitsstätten im Sinne des § 88 Abs. 1 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, und

-

auf Feldern, Wäldern und sonstigen Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.

(2) Die Verordnung umfasst nicht die vermuteten Langzeitwirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern, sondern ausschließlich alle bekannten direkten biophysikalischen Wirkungen und indirekten Auswirkungen, die durch elektromagnetische Felder hervorgerufen werden.

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