Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. VEMF LFW

Burgenländische Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft

Bgld. VEMF LFW
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. April 2017 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Burgenländische Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. VEMF LFW) erlassen wird

StF: LGBl. Nr. 18/2017 [CELEX Nr. 32013L0035]

§ 1 Bgld. VEMF LFW Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten, bei denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,

-

in Arbeitsstätten im Sinne des § 88 Abs. 1 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, und

-

auf Feldern, Wäldern und sonstigen Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.

(2) Die Verordnung umfasst nicht die vermuteten Langzeitwirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern, sondern ausschließlich alle bekannten direkten biophysikalischen Wirkungen und indirekten Auswirkungen, die durch elektromagnetische Felder hervorgerufen werden.

§ 2 Bgld. VEMF LFW Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind

(1) Elektromagnetische Felder: statische elektrische, statische magnetische sowie zeitvariable elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder mit Frequenzen bis 300 GHz.

(2) Direkte biophysikalische Wirkungen: die Wirkungen, die im menschlichen Körper durch dessen Anwesenheit in einem elektromagnetischen Feld unmittelbar hervorgerufen werden, einschließlich

1.

thermische Wirkungen, wie etwa Gewebeerwärmung durch Energieabsorption aus elektromagnetischen Feldern im Gewebe,

2.

nichtthermische Wirkungen, wie etwa die Stimulation von Muskeln, Nerven oder Sinnesorganen. Diese Wirkungen können die mentale und körperliche Gesundheit exponierter Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nachteilig beeinflussen. Ferner kann die Stimulation von Sinnesorganen zu vorübergehenden Symptomen wie Schwindelgefühl oder Phosphenen führen. Diese Wirkungen können eine zeitliche befristete Belästigung verursachen oder das Wahrnehmungsvermögen oder andere Hirn- oder Muskelfunktionen beeinflussen und damit die Fähigkeit von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern beeinträchtigen, sicher zu arbeiten (das heißt es kommt zu Sicherheitsrisiken), und

3.

Ströme durch Gliedmaßen.

(3) Indirekte Auswirkungen: durch das Vorhandensein eines Gegenstandes in einem elektromagnetischen Feld ausgelöste Wirkungen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit hervorrufen können, wie etwa

1.

Störungen bei elektronischen medizinischen Vorrichtungen und Geräten, einschließlich Herzschrittmachern und anderen implantierten oder am Körper getragenen medizinischen Geräten,

2.

Verletzungsrisiko durch die Projektileinwirkungen ferromagnetischer Gegenstände in statischen Magnetfeldern,

3.

Auslösung von elektrischen Zündvorrichtungen (Detonatoren),

4.

Brände und Explosionen, verursacht durch die Entzündung von entzündlichen Materialien durch Funkenbildung auf Grund von induzierten Feldern, Kontaktströmen oder Funkenentladungen und

5.

Kontaktströme.

(4) Expositionsgrenzwerte: Werte, die auf der Grundlage biophysikalischer und biologischer Erwägungen festgelegt wurden, insbesondere auf der Grundlage wissenschaftlich nachgewiesener kurzzeitiger und akuter Wirkungen, also thermischer Wirkungen und elektrischer Stimulation von Gewebe.

(5) Expostionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen: diejenigen Expositionsgrenzwerte, bei deren Überschreitung Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gesundheitsschädliche Wirkungen wie etwa thermischer Erwärmung oder der Stimulation von Nerven- und Muskelgewebe ausgesetzt sein können.

(6) Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen: diejenigen Expositionsgrenzwerte, deren Überschreitung vorübergehende Störungen von Sinnesempfindungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und geringfügige Veränderungen ihrer Hirnfunktionen hervorrufen kann.

(7) Auslösewerte: operative Werte, die festgelegt wurden, damit nachgewiesen werden kann, dass die relevanten Expositionsgrenzwerte eingehalten werden, oder damit gegebenenfalls die in dieser Verordnung festgehaltenen relevanten Schutz- oder Präventionsmaßnahmen ergriffen werden.

§ 3 Bgld. VEMF LFW Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte


(1) Die physikalischen Größen im Zusammenhang mit der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern sind in Anhang 1 aufgeführt. Die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen und die Auslösewerte sind in Anhang 2 für nichtthermische Wirkungen und in Anhang 3 für thermische Wirkungen festgelegt.

(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für nichtthermische Wirkungen laut Anhang 2 Punkt A im Frequenzbereich

1.

von 0 Hz bis 1 Hz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gegenüber statischen magnetischen Feldern gemäß Tabelle A1,

2.

von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A2 und

3.

von 1 Hz bis 400 Hz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A3

nicht überschritten werden.

(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen laut Anhang 3 Punkt A im Frequenzbereich

1.

von 100 kHz bis 6 GHz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gemäß Tabelle A1,

2.

von 0,3 bis 6 GHz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A2 und

3.

von 6 bis 300 GHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A3

nicht überschritten werden.

(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für nichtthermische Wirkungen laut Anhang 2 Punkt B bei Frequenzen

1.

von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber elektrischen Feldern gemäß Tabelle B1,

2.

von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber magnetischen Feldern gemäß Tabelle B2,

3.

von 0 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber Kontaktstrom gemäß Tabelle B3 und

4.

von 0 Hz (statische magnetische Felder) gemäß Tabelle B4

nicht überschritten werden.

(5) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für thermische Wirkungen laut Anhang 3 Punkt B im Frequenzbereich

1.

von 100 kHz bis 300 GHz bei Exposition gegenüber elektrischen und magnetischen Feldern gemäß Tabelle B1 und

2.

von 100 kHz bis 110 MHz bei Exposition gegenüber stationärem Kontaktstrom und induzierten Strömen durch die Gliedmaßen gemäß Tabelle B2

nicht überschritten werden.

(6) Für die Definition physikalischer Größen und die Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anhang 1.

(7) Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß Abs. 4 und 5 nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen.

(8) Wenn die Exposition von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber

1.

unverzüglich Maßnahmen gemäß den §§ 7 und 8 ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,

2.

ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und

3.

die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen sowie das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 5 entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.

(9) Wenn die Exposition von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern einen Auslösewert für elektromagnetische Felder überschreitet und dabei der Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von Sicherheitsgefahren nicht erbracht wird, sind § 4 Abs. 3 und 4 und § 6 anzuwenden.

(10) Können bei der Expositionsbewertung gemäß Abs. 9 die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, gelten § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 3.

(11) Die niedrigen Auslösewerte für die elektrische Feldstärke gemäß Anhang 2 Punkt B 1 können, wenn dies aus verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, überschritten werden, wenn

1.

die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen (Anhang 2 Punkt A 2) nicht überschritten werden,

2.

geeignete Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger Funkenentladungen und Kontaktströme festgelegt und durchgeführt sind, wie die Erdung von Arbeitsgegenständen, Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gegen elektrischen Schlag (Potenzialausgleich) und Zurverfügungstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere isolierender Fuß- und Handschutz, isolierende Schutzkleidung), und

3.

die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 informiert und unterwiesen wurden.

(12) Für schwangere und stillende Dienstnehmerinnen gelten die Auslösewerte (Referenzwerte) und Expositionsgrenzwerte (Basisgrenzwerte) für den Schutz der allgemeinen Bevölkerung vor Exposition durch elektromagnetische Felder gemäß der Empfehlung des Rates 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz), ABl. Nr. L 199 vom 30.07.1999 S. 59.

§ 4 Bgld. VEMF LFW Bewertungen, Berechnungen und Messungen


(1) Für die Bewertung elektromagnetischer Felder an Arbeitsplätzen kann Folgendes berücksichtigt werden:

1.

der Stand der Technik oder gleichwertige Informationen wie Betriebsanleitungen, Angaben der Herstellerinnen und Hersteller oder der Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer, Arbeitsverfahrensvergleiche und veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder expositionsbezogene Datenbanken,

2.

der Leitfaden der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13.05.2015 S. 62 (nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU - Band 1: Praktischer Leitfaden, Band 2: Fallstudien, Leitfaden für KMU),

3.

die nach einschlägigen bewährten Verfahren ermittelten Mess- oder Berechnungsunsicherheiten, wie zB numerische Fehler, Quellenmodellierung, Phantomgeometrie und die elektrischen Eigenschaften von Geweben und Werkstoffen,

4.

gegebenenfalls die gemäß Unionsrecht von den Geräteherstellerinnen und Geräteherstellern oder Gerätevertreiberinnen und Gerätevertreibern für die Geräte angegebenen Emissionswerte und andere geeignete sicherheitsbezogene Daten, einschließlich einer Risikobewertung, sofern diese auf die Expositionsbedingungen am Arbeitsplatz oder Aufstellungsort anwendbar sind.

(2) Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist nicht in die Bewertung miteinzubeziehen.

(3) Ist es nicht möglich, die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte auf Grund von leicht zugänglichen Informationen zuverlässig zu bestimmen, wird die Exposition anhand von Berechnungen oder Messungen bewertet.

(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen, Berechnungen und Messungen

1.

unter Berücksichtigung der Angaben der Herstellerinnen bzw. Hersteller sachkundig geplant und in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden,

2.

den physikalischen Eigenschaften von elektromagnetischen Feldern, dem Ausmaß, der Dauer und der physikalischen Größe sowie der Arbeitsumgebung angepasst sind und zu einem eindeutigen und repräsentativen Ergebnis führen; dies gilt auch für Stichprobenverfahren,

3.

so dokumentiert werden (§ 78 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017), dass die Ergebnisse eindeutig und nachvollziehbar sind.

(5) Bewertungen, Berechnungen und Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen, Berechnungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.

(6) Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen und Unterlagen verfügen (zB Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen, Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann).

(7) An öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen ist es nicht erforderlich, eine Expositionsbewertung durchzuführen, wenn bereits eine Bewertung gemäß den Vorschriften zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern erfolgt ist, wenn die in diesen Vorschriften festgelegten Grenzwerte in Bezug auf die Dienstnehmerinnen und die Dienstnehmer eingehalten werden und wenn Sicherheits- und Gesundheitsrisiken ausgeschlossen sind. Werden Arbeitsmittel, die zur Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmt sind und Unionsrecht zu Produkten entsprechen, das ein höheres Sicherheitsniveau vorschreibt als diese Verordnung, bestimmungsgemäß für die Allgemeinheit verwendet, und werden keine anderen Arbeitsmittel, die elektromagnetische Felder erzeugen, verwendet, gelten diese Bedingungen als erfüllt.

§ 5 Bgld. VEMF LFW Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)


(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen die Gefahren, denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind, gemäß § 4 ermitteln und beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 80 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, anzuwenden und ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1.

Art, Ausmaß, Dauer und Frequenz- oder Wellenlängenspektrum der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern unter Berücksichtigung von Mehrfachquellen und elektromagnetischen Feldern mit mehreren Frequenzen,

2.

Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

3.

Ergebnisse von Bewertungen, Berechnungen und Messungen sowie einschlägige Informationen auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung,

4.

Angaben von Herstellerinnen und Herstellern, Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern oder der Bedienungsanleitung (insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel) sowie veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse, expositionsbezogene Datenbanken oder Berechnungsverfahren und Vergleichsdaten,

5.

weiters kann der Leitfaden der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2013/35/EU (Nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU - Band 1: Praktischer Leitfaden, Band 2: Fallstudien, Leitfaden für KMU) herangezogen werden.

(2) Weiters sind zu berücksichtigen:

1.

alle Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter oder schutzbedürftiger Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

2.

alle direkten biophysikalischen Wirkungen gemäß § 2 Abs. 2 sowie indirekten Auswirkungen gemäß § 2 Abs. 3 auf die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

3.

Gefahren, die bei Wartung, Instandhaltung oder Störungsbehebung auftreten können.

(3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren elektromagnetischer Felder und bei der Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§§ 7 und 8) ist Bedacht zu nehmen auf

1.

die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume, Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, wie bauliche Trennung von stark belasteten Bereichen und Abschirmungen,

2.

die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel oder Ausrüstungen und die Möglichkeit technischer Maßnahmen, durch die das Ausmaß der Exposition verringert wird,

3.

die Möglichkeit, Arbeitsmittel so aufzustellen und Arbeitsvorgänge so durchzuführen, dass das Ausmaß der Exposition insbesondere für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, verringert wird,

4.

die Möglichkeit, die Einwirkung von elektromagnetischen Feldern durch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen zu verringern,

5.

die Möglichkeit, die Einwirkung von statischen magnetischen Feldern durch Verhaltensweisen, insbesondere Kontrolle der Bewegungen, zu verringern.

(4) Die Arbeitsplatzevaluierung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 77 Abs. 5 und 7 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn

1.

ein Auslösewert überschritten wird und dabei der Nachweis, dass die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden und Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden können, nicht erbracht werden kann (§ 3 Abs. 9),

2.

die Arbeitsplatzevaluierung auf Grund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte,

3.

es sich auf Grund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder auf Grund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist,

4.

Maßnahmen an die Erfordernisse besonders gefährdeter Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer angepasst werden müssen, etwa wenn eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber erklärt, Träger eines medizinischen Implantats zu sein oder ein am Körper getragenes medizinisches Gerät zu verwenden; auf Verlangen der Dienstgeberin oder des Dienstgebers hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer die gesundheitlichen Erfordernisse in geeigneter Form nachzuweisen,

5.

eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer bei vorübergehenden Überschreitungen der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (§ 3 Abs. 11) vorübergehende Symptome meldet.

(5) Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, gilt § 3 Abs. 8.

§ 6 Bgld. VEMF LFW Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer


(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist und die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes nicht nachgewiesen wird oder Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach §§ 84 und 84b der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

1.

die Maßnahmen gemäß § 8,

2.

die Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie deren Bezug zur Gefährdung,

3.

die Ergebnisse der Bewertungen, Berechnungen und Messungen und die potenziellen Gefahren, die von elektromagnetischen Feldern ausgehen,

4.

das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen oder vorübergehenden Symptomen (Sinnesempfindungen und Wirkungen auf die im Kopf gelegenen Teile des Zentralnervensystems, die durch zeitvariable magnetische Felder hervorgerufen werden, und durch statische Magnetfelder hervorgerufene Wirkungen, wie etwa Schwindel und Übelkeit) und Empfindungen, die mit Wirkungen im zentralen oder periphären Nervensystem verknüpft sind,

5.

die Voraussetzungen, unter denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung gemäß § 92 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, haben und deren Zweck,

6.

sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition,

7.

die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung,

8.

das richtige Verhalten in gemäß § 9 Abs. 2 gekennzeichneten Bereichen,

9.

mögliche Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, insbesondere bei aktiven oder passiven Implantaten, am Körper getragenen medizinischen Geräten oder bei sonstigen am Körper getragenen metallischen Gegenständen wie Brillen, Ringe oder Schmuck.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 84a der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, hat sich insbesondere zu beziehen auf:

1.

die Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung,

2.

die Maßnahmen gemäß § 8,

3.

die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.

§ 7 Bgld. VEMF LFW Maßnahmen und Maßnahmenprogramm


(1) Gefahren durch elektromagnetische Felder müssen ausgeschlossen oder so weit auf ein Mindestmaß verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.

(2) Um elektromagnetische Felder möglichst gering zu halten, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017) geeignete Maßnahmen aus § 8 auswählen und durchführen.

(3) Können bei Überschreitung eines Auslösewertes die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden (§ 3 Abs. 10), müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber bei der Festlegung oder Anpassung von Gefahrenverhütungsmaßnahmen (§ 77 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017) auch ein Programm mit Maßnahmen aus § 8 festlegen und durchführen.

(4) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu berücksichtigen.

§ 8 Bgld. VEMF LFW Inhalt des Maßnahmenprogramms


Im Maßnahmenprogramm gemäß § 7 sind folgende oder andere gleichwertige Maßnahmen festzulegen:

1.

bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze,

2.

Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle, wie

a)

alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern kommt,

b)

die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Angaben von Herstellerinnen bzw. Herstellern und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit eine möglichst geringe Exposition für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer verursachen,

c)

die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen,

3.

Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, wie

a)

Arbeitsmittel bzw. Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen elektromagnetische Felder über den Expositionsgrenzwerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen,

b)

Arbeitsmittel bzw. Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen elektromagnetische Felder verursachen, sind so aufzustellen oder durchzuführen, dass insbesondere für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition soweit als möglich verringert wird,

4.

technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern wie Erdung oder Potenzialausgleich, erforderlichenfalls sind auch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen einzusetzen,

5.

organisatorische Maßnahmen, wie

a)

die Abstandsvergrößerung zur Feldquelle, insbesondere für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, oder sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung des Ausmaßes der Exposition,

b)

die Begrenzung der Dauer und der Intensität der Exposition gegenüber Feldern mit thermischer Wirkung.

§ 9 Bgld. VEMF LFW Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung


(1) Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, ist geeignete persönliche Schutzausrüstung je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gemäß § 85 Abs. 2 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, zweckentsprechend zu benutzen und zu lagern.

(2) Bereiche, in denen ein Auslösewert überschritten ist oder in denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bzw. besonders gefährdete Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (zB Implantatträgerinnen und Implantatträger) wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sein werden, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und auf Grund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken. Ist der Zugang zu diesen Bereichen aus anderen Gründen auf geeignete Weise eingeschränkt und sind die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die Gefahren elektromagnetischer Felder informiert und unterwiesen (§ 6), sind speziell auf elektromagnetische Felder ausgerichtete Kennzeichnungen und Zugangsbeschränkungen nicht erforderlich.

§ 10 Bgld. VEMF LFW Umsetzungshinweis


Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:

Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13.05.2015 S. 62.

§ 11 Bgld. VEMF LFW Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Burgenländische Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. VEMF LFW) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. April 2017 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Burgenländische Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. VEMF LFW) erlassen wird

StF: LGBl. Nr. 18/2017 [CELEX Nr. 32013L0035]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 94g der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte

§ 4

Bewertungen, Berechnungen und Messungen

§ 5

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen

§ 6

Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

§ 7

Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

§ 8

Inhalt des Maßnahmenprogramms

§ 9

Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung

§ 10

Umsetzungshinweis

§ 11

Inkrafttreten

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