§ 2 Bgld. VEMF LFW Begriffsbestimmungen

Bgld. VEMF LFW - Burgenländische Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

Im Sinne dieser Verordnung sind

(1) Elektromagnetische Felder: statische elektrische, statische magnetische sowie zeitvariable elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder mit Frequenzen bis 300 GHz.

(2) Direkte biophysikalische Wirkungen: die Wirkungen, die im menschlichen Körper durch dessen Anwesenheit in einem elektromagnetischen Feld unmittelbar hervorgerufen werden, einschließlich

1.

thermische Wirkungen, wie etwa Gewebeerwärmung durch Energieabsorption aus elektromagnetischen Feldern im Gewebe,

2.

nichtthermische Wirkungen, wie etwa die Stimulation von Muskeln, Nerven oder Sinnesorganen. Diese Wirkungen können die mentale und körperliche Gesundheit exponierter Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nachteilig beeinflussen. Ferner kann die Stimulation von Sinnesorganen zu vorübergehenden Symptomen wie Schwindelgefühl oder Phosphenen führen. Diese Wirkungen können eine zeitliche befristete Belästigung verursachen oder das Wahrnehmungsvermögen oder andere Hirn- oder Muskelfunktionen beeinflussen und damit die Fähigkeit von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern beeinträchtigen, sicher zu arbeiten (das heißt es kommt zu Sicherheitsrisiken), und

3.

Ströme durch Gliedmaßen.

(3) Indirekte Auswirkungen: durch das Vorhandensein eines Gegenstandes in einem elektromagnetischen Feld ausgelöste Wirkungen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit hervorrufen können, wie etwa

1.

Störungen bei elektronischen medizinischen Vorrichtungen und Geräten, einschließlich Herzschrittmachern und anderen implantierten oder am Körper getragenen medizinischen Geräten,

2.

Verletzungsrisiko durch die Projektileinwirkungen ferromagnetischer Gegenstände in statischen Magnetfeldern,

3.

Auslösung von elektrischen Zündvorrichtungen (Detonatoren),

4.

Brände und Explosionen, verursacht durch die Entzündung von entzündlichen Materialien durch Funkenbildung auf Grund von induzierten Feldern, Kontaktströmen oder Funkenentladungen und

5.

Kontaktströme.

(4) Expositionsgrenzwerte: Werte, die auf der Grundlage biophysikalischer und biologischer Erwägungen festgelegt wurden, insbesondere auf der Grundlage wissenschaftlich nachgewiesener kurzzeitiger und akuter Wirkungen, also thermischer Wirkungen und elektrischer Stimulation von Gewebe.

(5) Expostionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen: diejenigen Expositionsgrenzwerte, bei deren Überschreitung Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gesundheitsschädliche Wirkungen wie etwa thermischer Erwärmung oder der Stimulation von Nerven- und Muskelgewebe ausgesetzt sein können.

(6) Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen: diejenigen Expositionsgrenzwerte, deren Überschreitung vorübergehende Störungen von Sinnesempfindungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und geringfügige Veränderungen ihrer Hirnfunktionen hervorrufen kann.

(7) Auslösewerte: operative Werte, die festgelegt wurden, damit nachgewiesen werden kann, dass die relevanten Expositionsgrenzwerte eingehalten werden, oder damit gegebenenfalls die in dieser Verordnung festgehaltenen relevanten Schutz- oder Präventionsmaßnahmen ergriffen werden.

In Kraft seit 07.04.2017 bis 31.12.9999
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