(1) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann seines Amtes nur durch ein richterliches Erkenntnis des Disziplinargerichtes enthoben werden, wenn
1. | sich herausstellt, dass es die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen Ernennungsvoraussetzungen für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes (§ 21 Abs. 2) nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt, | |||||||||
2. | es infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit), | |||||||||
3. | es schriftlich darum ansucht und ihm von der Landesregierung die Verwendung bei einer anderen Dienststelle mit Bescheid zugesagt wurde oder | |||||||||
4. | es trotz festgestellter Unvereinbarkeit eine nach § 5 unzulässige Tätigkeit weiterhin ausgeübt hat. |
(2) Ein Mitglied gilt seines Amtes als enthoben, wenn
1. | es schriftlich darum ansucht, ohne dass ihm von der Landesregierung die Verwendung bei einer anderen Dienststelle mit Bescheid zugesagt wurde; dieses Ansuchen gilt als Erklärung des Austritts gemäß § 22 LBDG 1997, | |||||||||
2. | es seinen Austritt gemäß § 22 LBDG 1997 erklärt, | |||||||||
3. | eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorliegt, | |||||||||
4. | es auf seinen Antrag oder über seine Erklärung gemäß § 15a oder § 16 LBDG 1997 in den Ruhestand versetzt wird, | |||||||||
5. | es die Voraussetzungen für den Übertritt in den Ruhestand (§ 14 Abs. 1 LBDG 1997) erfüllt, | |||||||||
6. | ein Disziplinarerkenntnis auf Entlassung lautet oder | |||||||||
7. | über das Mitglied durch drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre die Feststellung getroffen worden ist, dass es den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist. |
(3) In den Fällen des Abs. 1 kann auch die Landesregierung die Amtsenthebung beim Disziplinargericht beantragen.
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