Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.11.2025
(1)Absatz einsDienstort der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Sitz des Landesverwaltungsgerichtes.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben ihre Dienstleistung an der Dienststelle zu erbringen, sofern ihre Abwesenheit nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich oder nach den dienstrechtlichen Vorschriften sonst gerechtfertigt ist.
(3)Absatz 3Der Präsident oder die Präsidentin darf unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit abweichend von Abs. 2 regeln:Der Präsident oder die Präsidentin darf unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit abweichend von Absatz 2, regeln:
1.Ziffer einsdie Erbringung der Dienstleistung außerhalb der Dienststelle,
2.Ziffer 2die Voraussetzungen für die Besorgung der Aufgaben außerhalb der Dienststelle, insbesondere die für die Wahrung von Geheimhaltungspflichten und Datensicherheit erforderlichen Vorkehrungen,
3.Ziffer 3Berichtspflichten über Anzahl und Art der entschiedenen Fälle außerhalb der Dienststelle,
4.Ziffer 4für jene Tage, an denen die Dienstleistung an der Dienststelle zu erbringen ist, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlichen Vorkehrungen.
(4)Absatz 4Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bedürfen für Dienstreisen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, keines Dienstreiseauftrags. Die Präsidentin oder der Präsident hat die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Reiserechnung zu prüfen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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