§ 34 Bgld. LVwGG Versetzung in den Ruhestand

Bgld. LVwGG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nur dann nach § 15 LBDG 1997 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 22 Abs. 1 Z 2 ihres Amtes enthoben worden sind. § 15 Abs. 2 LBDG 1997 gilt mit der Maßgabe, dass dem seines Amtes enthobenen Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes ein Ersatzarbeitsplatz im gesamten Landesdienst zugewiesen werden kann.

(2) Die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 fällt in die Zuständigkeit der Landesregierung.

(3) Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 17 LBDG 1997 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie

1.

der Wiederaufnahme in den Dienststand zugestimmt haben oder

2.

gleichzeitig mit der Wiederaufnahme in den Dienststand neuerlich zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern ernannt werden.

(4) § 16a LBDG 1997 ist nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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