§ 20d Bgld. LVwGG

Bgld. LVwGG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Antrag im Sinne des § 20 Abs. 4 der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages hat die Feststellung zu begehren, dass der Beschluss eines Untersuchungsausschusses des Landtages, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels seiner Mitglieder betreffend die Ladung einer Auskunftsperson mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird, rechtswidrig ist.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Verlangens;

2.

die Bezeichnung des Beschlusses;

3.

den Sachverhalt;

4.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

5.

die erforderlichen Beweise;

6.

die Angaben und Unterlagen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.

(3) Dem Antrag ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Verlangens der Antragsteller, der gegenständlichen Teile des Protokolls der Ausschusssitzung sowie des Beschlusses des Untersuchungsausschusses anzuschließen.

(4) Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Beschluss des Untersuchungsausschusses zwei Wochen vergangen sind.

(5) Bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(6) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde durch einen Senat.

(7) Mit der Feststellung des Landesverwaltungsgerichts über die Rechtswidrigkeit des Beschlusses wird das Verlangen auf Ladung einer Auskunftsperson wirksam.

In Kraft seit 08.08.2020 bis 31.12.9999
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